(229 ) 2) bei demselben andere geschaͤrfte Arreststrafen bereits fruͤher erfolglos angewendet worden sind, oder 3) wegen besonderer dienstlicher, oͤrtlicher, oder persoͤnlicher Verhaͤltnisse die erste Vollziehungsart nicht ausfuͤhrbar ist. Gegen Unteroffiziere findet der strenge Arrest nur nach Nr. 1 oder 2 statt. Mitler Arrest § 23. Der mittle Arrest wird in einem Militärarrestbehältnisse dadurch vollstrecke, daß der Verurtheilte, unter Wegfall der töhnung, entweder: 1) in der im 9 21, Nr. 1 angegebenen Weise, jedoch bei ununterbrochener Verab- reichung der daselbst erwähnten warmen Speise, zur Arbeit angehalten, oder 2) im einsamen Arrestbehältnisse je Drei Tage nach einander blos mit Wasser und Brod und nur an jedem vierten Tage mit warmem Gemuse beköstigt, ihm auch auf die ganze Dauer der Strafzeit der Genuß aller blos angewöhnten Bedürfnisse versagt wird. asenwrune § 24. Wenn es an dem Garnisonorte, wo die Militärstrafanstall sich besindet, an iuschtich des Gelegenheit zu gehöriger Beschäftigung der Arrestaten mangelt, so können die mit stren- strengen und gem Arrest Nr. 1, oder mit mittlem Arrest Nr. 1 zu bestrafenden gemeinen Soldaten zietsen Arrests. im Innern der gedachten Strafanstalt beschäftigt und zu diesem Zwecke jedesmal, für die Dauer der täglichen Arbeitsfrist, aus dem Arrestbehälcnisse dahin gebracht werden. Tinfacher Ar- * 25. Der einfache Arrest, welcher bei Militärpersonen in der Regel die Seelle der rest. gemeinen Gefaͤngnißstrafe vertritt, wird an Unteroffiziers und Gemeinen jederzeit in einem Militaͤrarrestbehaͤltnisse vollzogen. Der Arrestat erhält, ohne Unterschied des Grades, nur die reglementsmaͤsige Arresta— tenverpflegung an —- 1gr. —-- täglich und der gewoͤhnlichen Brodportion, und ist im Uebrigen keinen weitern Beschränkungen, als bei der gemeinen Gefängnißstrafe, unter- worfen. Der einfache Arrest kann, nach dem Ermessen der Commandobehörde, dadurch un- terbrochen werden, daß der Arrestat zur Dienstleistung, jedoch mie Ausnahme des Wach- dienstes, so wie zu den vorkommenden Uebungen mit zugezogen wird; er hat aber sodann auf die hiernach ausfallenden Tage die volle töhnung zu empfangen. Flintentragen 6 26. Die Serafe des Flinten= oder Sattel= oder Kugeltragens wird so vollstrecke, " daß der Verurtheilte genörhigt wird, im Scillstehen oder Umhergehen, enrweder 1) je nach seiner Körperconstitution, Drei oder Fünf mit Basonett und tadestock ver- sehene Flinten, ungleich auf beide Schultern vertheilr, oder 2) Jwei bis Drei Sättel mit Vorder= und Hinterzeug, oder Zwei zwölfpfündige oder Bier sechspfündige Kanonenkugeln, welche Gegenstände an beiden Enden einer höljernen Stange befestigt sind, waagerecht auf einer oder der andern Schulter zu tragen. Diese Strafe darf niemals anders, als hoͤchstens Zwei Stunden hinter einander und hoͤchstens Vier Stunden taͤglich, letztern Falls mit einem freien Zwischenraume von we—