Verletzung der Achtung gegen Obere. Ungehorsam. Widerseßlichbeit gegen Dienst- befehle. a) einfache Wi- dersetzlichkeit. (.245 ) sicht, sich dadurch der Dienstpfliche zu entziehen, ein anderes Verbrechen begehe, neben der durch das letztere verwirkten Strafe, in Anwendung. Capitel 3. Von den Verbrechen gegen die Subordination. § 85. Wegen Verletzungen der den Obern schuldigen Achtung, sofern sie nicht in Widersetzlichkeic über gehen, finden folgende Strafen statt: 1) in unbedeutenderen Fällen und wo eine beleidigende Absicht nicht zum Grunde ge- legen hak: disciplinarische Ahndung, höchstens bis zu dem Maase des zweiwöchentlichen mittlen Arrests; 2) bei absichtlichen Achtungsverletzungen, jedoch ohne Thätlichkeiten und weder im Dienste noch in Beziehung auf dienstliche Verhälenisse: mittler oder strenger Arrest bis zu sechsmonarlicher Militärarbeitsstrafe zweiten Grades; 3) bei absichtlichen ausserdienstlichen Achrungsverletzungen, wenn solche mit Thätlich- keiten, jedoch ohne schwerere Körperverletzungen, verbunden gewesen sind: Militärarbeits= strafe ersten Grades von Einem bis zu Vier Jahren. 4) Ausserdienstliche Thätlichkeiten mit schwerer Körperverletzung sind mit der Hälfte der in 6 91 angeordneten Scrafe, und höchstens mie zwanzigjähriger Zuchthausstrafe er- sten Grades, zu ahnden. 5) Wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf dienstliche Verhältnisse erfolge ist, tritt die Strafe der Widersetzlichkeit ein. & 86. Der Ungehorsam gegen allgemeine Dienstbefehle, Instructionen oder Signale, oder auch gegen besondere Anordnungen der Obern, jedoch ohne unmittelbare Widersetzlich- keit, ist folgendermaasen zu bestrafen: 1) wenn keine der nachfolgenden erschwerenden Umstände einereten, mit mittlem bis zu dreiwöchentlichem strengen Arrest; 2) wenn der Ungehorsam unter dem Gewehre oder in Reihe und Glied begangen worden ist, bis zu zweisähriger Militärarbeitsstrase zweiten Grades; 3) im unmittelbaren Dienste gegen den Feind, mit Militärarbeitsstrafe, oder mit Ar- beitshausstrafe bis zu Zehn Jahren: 4) an dem Befehlshaber einer Truppenabtheilung oder eines mit bewaffneter Mann- schaft besetzten Platzes, welcher die ihm anbefohlne Abgabe seines Commandos's verweigert, mit dem Tode. § 87. Wer ssch gegen einen von einem Obern persönlich ertheileen und an den Mie- dern unmittelbar gerichteten Befehl, zu welchem der Obere dienstgemäs berechtigt war, durch gusdrückliche Versagung des Gehorsams oder durch fortgesetzte Nichtbefolgung des