( 253) 1) falls nur eine unbedeutende Gewale oder blose Drohungen angewendet worden sind: Militärarbeitsstrafe bis zu zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades; 2) bei bedeutenderen Gewaltthätigkeiten, oder unmirtelbarer Bedrohung mir den Waf- fen, oder wenn die Plünderer zugleich in eine Wohnung eingestiegen oder eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen sind, oder wenn das Verbrechen im Complott ausgeführe wor- den ist: Milikärarbeicsstrafe ersten Grades bis zu zwanzigjähriger, gegen die Anstifter eines Complotts aber bis zu lebenelänglicher Zuchthausstrafe ersten Grades; 3) wenn Jemand dabei in eine schwere, jedoch heilbare Krankheit des Geistes oder Körpers versetzt worden ist: Zuchthausstrafe ersten Grades bis zu lebenslänglicher Dauerz 4) wenn Jemand dabei getödtet oder lebensgefährlich verwundet oder verstümmelec, oder durch die verübte Gewalt in eine Krankheit des Geistes oder Körpers, bei welcher keine gegründele Hoffnung zu seiner Wiederherstellung vorhanden ist, versetzt, oder, um die Enrdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden ist: die Todesstrafe. 4. Erpressung. * 429. Wer eigenmächtig, oder über die ihm zustehende Ermächtigung hinaus, Kriegsschatzungen erhebt oder, ausser den im 9 128 angeführten Fällen, Jemanden zu ei- ner Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Andern einen rechtswi- drigen Wortheil zu verschaffen, ist: 1) mie den im 9 128 angedrohten Strafen zu belegen, wenn zum Behuf der Er- pressung körperliche Gewalc oder Drohungen mie gegenwärtiger Gefahr für teib oder te- ben angewendet worden sind, 2) mit den auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen, nach Verhäleniß des beab- sichtigten oder erlangten Vortheils, wenn die Erpressung durch Bedrohung mit künftigen Mißhandlungen oder Beschädigungen, oder mic Verleumdungen und Denunciationen, ver- übe worden ist. Ward mie Mord oder Brandstiftung gedrohr, so ist mindestens auf sechsmonatliche Milicärarbeitsstrafe zweiten Grades zu erkennen. 5.arthiererei, § 130. Oiejenigen, welche sich bei den vorgedachten Verbrechen der Parthiererei oder Hehlerei (Criminalgesetzbuch Ark. 239) schuldig machen, sind in den JFällen der 99 123, 125, 126 und 129, Nr. 2 als gleiche Theilnehmer, in den Fällen der 99 124, 127, 128 und 129, Nr. 1 als Begünstiger des Verbrechens zu bestrafen. S. Brandstif= 6 134. Eine eigenmächtig und freventlich, ohne Nutzen für die Kriegsoperaltionen, tung. unternommene Brandstiftung ist: 1) in den nach dem Criminalgesetzbuche mit der Todesstrase bedrohren Fällen, mie dieser Strafe, in andern Fällen aber, und zwar: 2) sofern die Brandstiftung an mernschlichen Wohnungen (vergl. Ark. 171 und 176 des Criminalgesetzbuchs) verübt worden ist, je nach dem Grade der Bosheit und des an-