( 268 ) eingepfarcten oder eingeschulten tandgemeinden, so wie die Rirkergürer, zu dem Bedarf für die Kirche oder Schule beizutragen haben. Kommt eine Vereinigung darüber nicht zu Stande, so haben die Administrativjustiz- behörden auf den Grund der Bestimmungen § 3 und 5 darüber zu entscheiden. G7. Den Gemeinden bleibt nachgelassen, die nach der Kopfzahl auf sie verkheilte Verschiedenar= Hälfte, unter Genehmigung der Kirchen= oder Schulinspection, nach einem den örtlichen lige Umlegung „ . . « , der auf die Verhälenissen angemesseneren Fusse, jedoch ohne weitere Beiziehung des Grundeigenrhums, Köpfe zurepar- unter sich aufzubringen und umzulegen. tirenden Hälf- Auch kann in solchen städtischen Gemeinden, welche die Städteordnung nicht ange- un 2 nommen haben, der ganze Bedarf fuͤr Kirche und Schule, oder die nach § 6 ausgewor= ganzen Be- fene Quote, soweit Anlagen hierzu zu machen sind, nach dem in dem Localstatut fuͤr Ge- darfs. meindeanlagen uͤberhaupt festgesetzten Fusse aufgebracht werden. §& 8. Bis zur Einführung der neuen Grundsteuer ist der von zeither steuerfreien Wie steuerfreie Grundstuͤcken zu enrrichtende Beitrag, wenn darüber eine Vereinigung unter den Bechei- aeunsu ligten nicht zu Stande kommr, durch die Kreiedirection oder Consistorialbehörde mirtelst den Anlagen provisorischer Abschätzung der steuerfreien Grundstücke, und zwar nach den 9 9 bis 19 zuzuziehen enthaltenen Grundsätzen, festzustellen. seien. § 9. Die Besitzer der Rittergüter sind als Mieglieder der Kirchen= und Schulge= Beitrag der meinden zu allen und jeden für Kirchen-und Schulzwecke bestimmten Anlagen, nach dem Nitterguter. 5 festgesetzten Maasstabe, antheilig beizutragen verpflichtet. * 10. Oessen ungeachtet ist eine gänzliche oder theilweise Befreiung von Parochial- lasten dann zu beachten und aufrecht zu erhalten, wenn selbige einem Rietergute durch aus- drücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung, und zwar in beiden Fällen niche in Folge eines blosen Herkommens oder gesetzlicher Befreiung, sondern auf den Grund facti- scher Verhältnisse, zugestanden worden ist. § 11. Die Besitzer der Rittergürer tragen zu Parochiallasten nur in derjenigen Pa- rochie bei, in welche der Rittergutshof eingepfarrt ist. § 12. Wenn zwischen den Kirchen= und Schulgemeinden und den in den Bezirken derselben gelegenen, bisher nicht beigezogenen Rittergütern über deren zu den Kirchen= und Schulbedürfnissen zu leistenden Beitrag eine freie Vereinigung — welche von der Kirchen- und Schulinspection vor Allem zu versuchen — nicht zu bewirken ist, so sind die Besitzer dieser Rittergüter berechtigee, zu verlangen, daß ihnen auf den Grund des Verhältnisses 6 5 eine Quoke ausgeworfen werde, nach welcher sie überhaupe zu Kirchen= und Schul- bedürfnissen, und zwar unabhängig von den welteren Beschlüssen der Gemeinden über de- ren Aufbringung unter sich, beizurragen haben. § 13. Diese Quote ist in Betreff der einen Hälfte auf den Grund der Bestim- mung § 5 nach der Kopfzabl der Familie des Rittergutsbesitzers, insoweit dieselbe auf 38“