( 269) dem Gute wohnhafe und nach § 25 nicht befreic ist, festzustellen. Die auf dem Ritter- gute befindlichen, zur Familie nicht gehörigen andern Personen werden der beereffenden Kirchen= oder Schulgemeinde zur Beiziehung zugewiesen und zu der Kopfzahl der #etzteren mit gerechnet. 144. Zu derjenigen Hälfte des Aufwandes, welche nach dem Grundbesitz aufzu- bringen ist (§ 5), sind die Rictergutsbesitzer nach dem Verhälenisse, in welchem ihre bis- her steuerfreien Güter zu dem Grundbesitze der übrigen Mitglieder der betreffenden Kir- chen= oder Schulgemeinde stehen, zuzuziehen. Bis zu Einführung des neuen Grund- steuersystems ist ihr diesfallsiger Beitrag nach § 8 durch Vereinigung oder Abschätzung provisorisch festzustellen, bei einer Abschätzung aber nur die Grundfläche, ohne Berücksich- tigung des Mehr-oder Minderertrages des Bodens, zum Anhalten zu nehmen. * 45. Von derjenigen Summe, welche nach § 14 als Beitragssumme der Ritter= gutebesitzer hervorgehr, ist, jedoch provisorisch und bis bei Einführung des neuen Grund- steuersystems durch Gesetz definitive Bestimmung getroffen worden, ein Viertheil, mithin 25 pro Cent, in Abzug zu bringen und nur die übrig bleibenden drei Viertheile sind den Nittergutsbesitzern anzurechnen. Auch darf diese letztere Summe nie zwei Drittheile der auf die Grundstücke fallenden Hälfte übersteigen. Die hiernach der übrigen Kirchen= oder Schulgemeinde zur ast fallende Summe ist zunächst von dem steuerbaren Grundeigenthume aufzubringen, dafern nicht, mit Zustim- mung der Kirchen= oder Schulinspection, ein anderer Aufbringungsmodus beliebe wird. Sollte bei Einführung des neuen Grundsteuersystems das oberwähnte Gesetz nicht zu Stande kommen; so dauern die gegenwärtigen Bestimmungen bis auf Weileres forc; es wird jedoch die Beitragsquote des Niltergutsbesitzers nicht nach der Grundfläche, sondern nach der Grundsteuer berechner. Diese Ermäsigung gehe jedoch auf abzutrennende Parcellen nicht über, vielmehr find diese nach dem vollen Umfange künftig beizuziehen; auch leidet dieselbe keine Anwendung auf solche Riccergürer, welche schon bisher zur Mitleidenheic verpfkichter gewesen find. & 46. Rittergüter, die keinen Grund und Boden haben, sind von Beiträgen zu Parochiallasten, insoweit solche dem Immobiliarbesitze zugetheilt worden, gänzlich frei. & 17. Gehören zu Rikkergürern steuerbare Grundstücke, so sind von solchen die Parochiallasten eben so, wie von den übrigen Miegliedern der betreffenden Kirchen= und Schulgemeinden, antheilig zu übertragen.