0278 ) &5. Die im 6 4 vorgeschriebene Entschädigungeberechnung leidet jedoch dann eine Auenahme, wenn der hauptsächlichste Absatz einer Brauerei neben der Belegung ihres Zwangdistricts im taufe der Jahre 1834 bis mice 1837 erweislich nach Ortschaften statt gefunden hat, die dem Bierzwange der betreffenden Brauerei nicht unkerliegen. Solchenfalls ist die nach § 4 zu gewährende Entschädigung nur nach derjenigen Quan- tität versteuerten Malzes zu bemessen, welches während des gedachten Zeitraums zum Be- huf des innerhalb des JZwangebezirks ausgeschrotenen Bieres verbraucht worden ist. Um dieses Verhältniß zu ermitteln, haben Brauereien, welche sich in dem gedachten Falle befinden, auf Verlangen der Regierung, ihre Ausschroteregister oder sonstigen Nachweise auf die Jahre 1834 bis mit 1837 vorzulegen. Der Werechtigte hat aber, ob er gleich die nach § 9 gesetzte Frist verstreichen ließ, oder seiner eigenen ausdrücklichen Erklärung zufolge auf die § 4 gedachte Entschädigungsweise Anspruch machte, das Befug- niß, dann, wenn ihm das Erbieken der Regierung zu einer Entschädigungsquoke auf den Grund dieses Paragraphen zugeht, die Enrschädigungsart des § 4 von der Hand zu wei- sen, und sich zum Erweis erlirtenen größern Schadens zu erbieten. Derselbe hat sich aber bierüber, bei Berlust dieses Erweises, binnen einem Jahre, von Behändigung jenes Er- biekens an gerechnek, zu erklären. §& 6. Diese Renke ist auf halbsährige Aufkündigung des Staats, wie des Berech- tigten, durch Bezahlung des fünfundzwanzigfachen Betrags Seiten des Staats ablösbar. & . Wollen die Brauberechtigten sich mit dieser Entschädigung nicht begnügen, so bleibt ihnen statt deren die Bescheinigung des behauptelen größern Verlustes an ihrem Brau- urbar, mit Vorbehalt der Gegenbescheinigung für den Staatsfiscus, namentlich auch dar- über, daß dieser mehrere Verlust Folge eigener Verschuldung des Brauberechtigten oder anderer zufälliger äusserer Umstände sei, nachgelassen. § 8. Wird diese Bescheinigung von den Brauberechtigken genugend geführt, so wird ihnen aus der Sctaatscasse volle Entschädigung für den nachgewiesenen Verlust gewährt. Diese Entschädigung bestehr ebenfalls in einer jährlichen Rente, über deren Zahlungs- kermin und Ablösbarkeit die 9 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen gelten. d 9. Die Brauberecheigten haben sich binnen Jahresfrist von Publication gegen- wärtigen Gesetzes an, zu erklären, ob sie die § 4 gedachte Entschädigungsweise annehmen, oder die Bescheinigung eines größern Berlustes führen wollen. Erfolgt diese Erklärung binnen gedachter Frist nicht, so wird die erstgedachte Entschädigungsweise für angenom- men geachtet. Bei städtischen Brauconsortschaften entscheidee wegen des über die zu rreffende Wahl zu fassenden Beschlusses, die absolure, nach den Ancheilen an der Braugerechtigkeit, (Bie- ren, Brauloosen) zu rechnende, Stimmenmehrheit. Fertsetzung u. Beschränkung. Verwandlung der Rente im Capital. Entschädigung mittelst Nach- weises des ger habten Ver- lustes. Fortsetzung. Frist zur Erkiés rung. — Wem die Wahl unter den beiden Ent- schädigungsar- ten zustehe 2