(287) Gesetzes erwähnten Fällen, nähere Erörterungen nöthig werden, eine untergeordnete Ver- waltungsbehörde damit beauftragen. & 5. Wenn die § 4 des Gesetzes zugesicherte Entschädigungerente festgestellc ist, hat die Kreisdirection den Betrag derselben dem Ministerio des Innern anzuzeigen, von wel- chem, durch Vernehmung mit dem Finanzministerio, die Auszahlung an den Brauberech- tigken bei einem nahe gelegenen Steueramte angewiesen werden wird. & 6. Ereignen sich dagegen bei Ermietelung der Rente Zweifel oder Anstände, welche durch Vernehmung mit dem Brauberechtigten, dessen Entschädigung sie betreffen, nicht so- fort zu beseitigen sind, so entscheidet darüber in erster Instanz die Kreisdirection, gegen deren Beschluß den Betheiligten im Verwaltungswege der Recurs an das Ministerium des Innern zusteht. §#7. Die § 6 des Gesetzes vorbehaltene Aufkündigung der Entschädigungsrente ist bei demjenigen Hauptsteueramte, bei welchem die erstere bis dahin zu erheben gewesen ist, schriftlich anzubringen. # · 8. Zur Vertretung der Rechte des Staatsfiscus bei der im §V des Gesetzes vor- behaltenen Bescheinigung des größern Verlustes und dem darauf nach § 15 des Gesetzes einzuleikenden Verfahren, wird auf jedesmalige Anzeige der betreffenden Kreisdireceion, das Finanzministerium einen Procurakor bestellen. * 9. Die im §9 16 des Gesetzes bezeichneren und mic besondern Bestimmungen ver- sehenen Pachtverhältnisse sind bei der Ausführung des Entschädigungswerks zwischen dem Staate, auf einer, und den zwangsberechtigten Stadt= und Landbrauereien, auf der an- dern Seite, lediglich als Privatsache zwischen letztern und ihren Pächtern, als dritten In- teressenken, anzusehen. » Die Staatsbehoͤrde verhandelt blos mit den betreffenden Brauereiinhabern, oder deren legitimirten Bevollmaͤchtigten, und die Paͤchter haben ihre Rechte gegen ihre Verpachter selbst zu wahren. § 10. Dasselbe findet start rücksichtlich des Interesses und der Ansprüche der § 17 des Gesetzes bezeichneten Inhaber von Befugnißabgaben. Die Sicherstellung und Befriedigung der letztern gehört nicht mic in das Entschädi- gungegeschäft zwischen dem Staate und den Brauberecheigten, sondern ist nörhigenfalls Gegenstand besonderer Verfügungen, unbeschadet der im § 18 des Gesetzes enthalrenen Vorschrift. § 41. Die für die tandbrauereien nach §& 5 dieser Verordnung zu ertheilende Zah= lungsanweisung ist von der berreffenden Kreisdirection allemal auf den beliehenen Besitzer des brau= und zwangsberechtigren Gurs, oder, wenn ein solcher zur Zeirt der zu leistenden Entschädigung niche vorhanden, oder derselbe niche disposstionsfähig ist, auf denjenigen zu