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Gesetzes erwähnten Fällen, nähere Erörterungen nöthig werden, eine untergeordnete Ver- 
waltungsbehörde damit beauftragen. 
& 5. Wenn die § 4 des Gesetzes zugesicherte Entschädigungerente festgestellc ist, hat 
die Kreisdirection den Betrag derselben dem Ministerio des Innern anzuzeigen, von wel- 
chem, durch Vernehmung mit dem Finanzministerio, die Auszahlung an den Brauberech- 
tigken bei einem nahe gelegenen Steueramte angewiesen werden wird. 
& 6. Ereignen sich dagegen bei Ermietelung der Rente Zweifel oder Anstände, welche 
durch Vernehmung mit dem Brauberechtigten, dessen Entschädigung sie betreffen, nicht so- 
fort zu beseitigen sind, so entscheidet darüber in erster Instanz die Kreisdirection, gegen 
deren Beschluß den Betheiligten im Verwaltungswege der Recurs an das Ministerium des 
Innern zusteht. 
§#7. Die § 6 des Gesetzes vorbehaltene Aufkündigung der Entschädigungsrente ist 
bei demjenigen Hauptsteueramte, bei welchem die erstere bis dahin zu erheben gewesen ist, 
schriftlich anzubringen. # 
· 8. Zur Vertretung der Rechte des Staatsfiscus bei der im §V des Gesetzes vor- 
behaltenen Bescheinigung des größern Verlustes und dem darauf nach § 15 des Gesetzes 
einzuleikenden Verfahren, wird auf jedesmalige Anzeige der betreffenden Kreisdireceion, das 
Finanzministerium einen Procurakor bestellen. 
* 9. Die im §9 16 des Gesetzes bezeichneren und mic besondern Bestimmungen ver- 
sehenen Pachtverhältnisse sind bei der Ausführung des Entschädigungswerks zwischen dem 
Staate, auf einer, und den zwangsberechtigten Stadt= und Landbrauereien, auf der an- 
dern Seite, lediglich als Privatsache zwischen letztern und ihren Pächtern, als dritten In- 
teressenken, anzusehen. » 
Die Staatsbehoͤrde verhandelt blos mit den betreffenden Brauereiinhabern, oder deren 
legitimirten Bevollmaͤchtigten, und die Paͤchter haben ihre Rechte gegen ihre Verpachter 
selbst zu wahren. 
§ 10. Dasselbe findet start rücksichtlich des Interesses und der Ansprüche der § 17 
des Gesetzes bezeichneten Inhaber von Befugnißabgaben. 
Die Sicherstellung und Befriedigung der letztern gehört nicht mic in das Entschädi- 
gungegeschäft zwischen dem Staate und den Brauberecheigten, sondern ist nörhigenfalls 
Gegenstand besonderer Verfügungen, unbeschadet der im § 18 des Gesetzes enthalrenen 
Vorschrift. 
§ 41. Die für die tandbrauereien nach §& 5 dieser Verordnung zu ertheilende Zah= 
lungsanweisung ist von der berreffenden Kreisdirection allemal auf den beliehenen Besitzer 
des brau= und zwangsberechtigren Gurs, oder, wenn ein solcher zur Zeirt der zu leistenden 
Entschädigung niche vorhanden, oder derselbe niche disposstionsfähig ist, auf denjenigen zu