( 299.) A. Vorschriften über das Verhalten des Grenzzollpersonals und die Befugnisse desselben beim Waffengebrauche. 1) Die Grenzaufsichtsbeamten sind, bei Ausübung ihres Dienstes im Gerenzbezirk, von den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befugt, a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, und wenn sie mit einem solchen An- griffe bedroht werden, b) wenn diejenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefäße führen, oder welche Sachen transportiren oder Gepäck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung, der Bisitation und Beschlagnahme ihrer Effecten, Waaren und Transportmittel, der Abführung zum nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des nächsten Orts oder der Wiederergreifung bei versuchter Flucht, thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen. Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter, als es zur Abwehrung des An- griffs oder zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist, ausgedehnt und die Schußwaffe in der Regel nur angewandt werden, wenn der Angriff oder die Widersetz- lichkeit von einer Anzahl Personen, welche stärker, als jene der zur Stelle anwesenden Grenzaufsichtsbeamten ist, oder mit Waffen und andern gefährlichen Werkzeugen unter- nommen oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich ge- achtet, wenn die angehaltenen Personen ihre Waffen und andere gefährliche Werkzeuge nicht, der Aufforderung der Beamten gemäß, sofort ablegen oder solche demnächst wieder aufnehmen. 2) Die Grenzaufsichtsbeamken können ferner, bei Ausübung ihres Dienskes, der Waffen und namentlich der Schußwaffen sich bedienen, a) wenn im Grenzbezirk, außerhalb eines bewohnten Ortes und der Landstraßen, aa) Fußgänger und Reiter in größerer Zahl als zwei Personen oder bb) Lastfuhrwerke und kLastthiere, begleitet von einer größern Anzahl Personen, als zur Führung und Aufsicht erforderlich ist, zur Nachtzeit (d. h. eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) oder mit Gepäck oder #adung auch zur Tageszeit berroffen werden und auf einen zweimaligen Anruf, wobei der Anrufende sich als Grenzaufsichtsbeamrer zu erkennen gegeben hat, nicht anhalten, vielmehr sich einzeln oder sämmrclich nach irgend einer Richtung hin enefernen und 5) wenn im Grenzbezirk Schiffer, welche zur Nachtzeit, oder mir verdeckten oder beladenen Schiffsgefäßen zur Tageszeit, in der Fahrt angetroffen werden, auf ei- nen solchen Anruf niche anhalten oder nicht wenigstens ihre Bereitwilligkeic zum