( 307) Verkehr zu tande in den vorgeschriebenen Fälken, der nochmaligen Anmeldung bei einer solchen. « 6)Abjekcigung § 24. Ueber zollfreie Gegenstände, soweit sie nach § 1 anzumelden, erhält der Follfteier Ge- Waarenfährer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weitern Transport durch enstände. den Grenzbezirk ausweisen zu können. C. Weitere Behandlung, wenn die Waaren bei dem Eingangs- amce niedergelegt werden sollen. § 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelege werden sol- len, so ist zu unterscheiden: a) ob der Ort das vollftändige Niederkagsreche (§ 60) har, oder b) ob nur ein gewöhnliches Jolllager (§& 68) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist. Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassene Packbofsregulativ (§ 67) bestimmt. In dem zweiten Falle erfolge die Annahme der Waaren zum tager, nach vorausge- gangener specieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeclaration. ßD. Weitere Behandlung, wenn die Waaren nach einem Orte bestimmt sind, wo sich eine öffentliche Niederlage für unverzollte Waaren befindert. * 26. Sind die Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Rie- derlage für unverzollte Waaren befinder, und wird von dem Waarenführer darauf ange- ragen, solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll eneweder durch Pfandlegung oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen enesage, Sicherheic gestellt werden. Ob, statt derselben, in einzelnen Fällen die Begleitung des Traneports auf Kosten des Waarenführers starcfinden könne, hängt von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab. Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den böchsten Zollsatz ge- richter werden. Das Abfertigungsamr ist befugk, bekannee sichere Waarenführer, sowohl In= als Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu enrbinden. § 27. Oas Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der Jollentrichtung kritt die Ertheilung eines Begleitscheins Nr. 1 (§ 41) ein, und die Wagren werden untker Verschluß gesetzt.