(351 ) holt begangen worden war, der Verlust des Gewerbbetriebes auf eine höchstens fünflährige Dauer anzudrohen. Hierdurch ist jedoch die, als Concessonsbedingung (z. B. bei Kartenfabrikanten) aus- gesprochene, sofortige Zurücknahme der zu Betreibung des Gewerbes ertheilten Regierungs- bewilligung, selbst schon im ersten Straffalle, keinesweges ausgeschlossen. imn zweiten &9. Der nochmalige Rückfall in das Vergehen der Defraudation, nach früherer Ruͤckfalle; Verurtheilung zur Strafe des § 7, wird mit einer dem sechzehnfachen Betrage der binterzogenen Abgaben entsprechenden Geldbuße, und gegen die in 9 8 be- zeichneten Gewerbtreibenden mit dem dort angedroheten, höchstens fünfjähri- gen Verlust des Gewerbebetriebes bestraft. · d) Ausnahmen § 10. Ausnahmsweise kann mit Berücksichtigung aller Umstände, sowohl des vor- Son der Serafe liegenden Falles, als auch der vorausgegangenen Seraffälle auf die in 6 5 angenommene vrerrbotes; vierfache Geldbuße nach richterlichem Ermessen erkannt, auch vom Verbok des Gewer- betrrr#eon Abstand genommen werden. Diese Wahl ist jedoch dem Richter nicht gestattet, wenn der Angeschuldigre dergleichen Vergehen erwerbsmäßig verübt, oder eines der früheren oder das letzte Vergehen unter er- schwerenden oder überhaupt solchen Umständen begangen hat, aus welchen die betrügliche Absiche bestimmt hervorleuchtet. )Ausnahme 6 44. Oie Strafen des Rückfalles (I 7 und 9) finden keine Anwendung auf Hin- von der Strafe (erziehungen der Stener von stempelpflichtigen Schriften und Verhandlungen, ingleichen des Rückfalles überhaupt; der Chaussee= und Brückenabgaben. Auch kann auf dieselben nur erkannt werden, wenn der Angeschuldigte einer Verkür- zung der nämlichen Abgabengattung, für welche die frühere Serafe zuerkannt worden war, wiederholk sich schuldig macht. iedrister & 12. Erreicht der als Geldbuße für Defrandationen festgesetzte mehrfache Betrag zuese der binterzogenen Gefälle noch keinen Thaler, so ist die Geldstrafe dennoch auf einen strafe; Thaler zu stellen. Allein ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Geldstrafen wegen hinterzogener Stempelsteuer fuͤr abgabepflichtige Schriften und Verhandlungen, in— gleichen wegen hinterzogener Chaussee= und Brückenabgaben. 5r File, u 13. Wenn von notorisch unbemittelten, ingleichen von solchen Personen, bei wel- Defcanda= chen eine genaue Kenntniß der gesetzlichen Vorschriften nicht vorausgesetzt werden kann, zu tionsstrafe selbst verfaßten, ihre eigenen Angelegenheiten betreffenden Schriften der vorgeschriebene *: ab ergreift. Schriftenstempel niche verwendet worden ist, so sollen dieselben mie der Hinterziehungs- 5 der Ord= strafe verschont bleiben. nnsposdetg= . D » reiten: § 14. Ordnungswidrigkeiten, für welche in vorliegendem Gesetz keine besonderen