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holt begangen worden war, der Verlust des Gewerbbetriebes auf eine höchstens fünflährige 
Dauer anzudrohen. 
Hierdurch ist jedoch die, als Concessonsbedingung (z. B. bei Kartenfabrikanten) aus- 
gesprochene, sofortige Zurücknahme der zu Betreibung des Gewerbes ertheilten Regierungs- 
bewilligung, selbst schon im ersten Straffalle, keinesweges ausgeschlossen. 
imn zweiten &9. Der nochmalige Rückfall in das Vergehen der Defraudation, nach früherer 
Ruͤckfalle; Verurtheilung zur Strafe des § 7, wird mit einer dem sechzehnfachen Betrage der 
binterzogenen Abgaben entsprechenden Geldbuße, und gegen die in 9 8 be- 
zeichneten Gewerbtreibenden mit dem dort angedroheten, höchstens fünfjähri- 
gen Verlust des Gewerbebetriebes bestraft. · 
d) Ausnahmen § 10. Ausnahmsweise kann mit Berücksichtigung aller Umstände, sowohl des vor- 
Son der Serafe liegenden Falles, als auch der vorausgegangenen Seraffälle auf die in 6 5 angenommene 
vrerrbotes; vierfache Geldbuße nach richterlichem Ermessen erkannt, auch vom Verbok des Gewer- 
betrrr#eon Abstand genommen werden. 
Diese Wahl ist jedoch dem Richter nicht gestattet, wenn der Angeschuldigre dergleichen 
Vergehen erwerbsmäßig verübt, oder eines der früheren oder das letzte Vergehen unter er- 
schwerenden oder überhaupt solchen Umständen begangen hat, aus welchen die betrügliche 
Absiche bestimmt hervorleuchtet. 
)Ausnahme 6 44. Oie Strafen des Rückfalles (I 7 und 9) finden keine Anwendung auf Hin- 
von der Strafe (erziehungen der Stener von stempelpflichtigen Schriften und Verhandlungen, ingleichen 
des Rückfalles 
überhaupt; der Chaussee= und Brückenabgaben. 
Auch kann auf dieselben nur erkannt werden, wenn der Angeschuldigte einer Verkür- 
zung der nämlichen Abgabengattung, für welche die frühere Serafe zuerkannt worden war, 
wiederholk sich schuldig macht. 
iedrister & 12. Erreicht der als Geldbuße für Defrandationen festgesetzte mehrfache Betrag 
zuese der binterzogenen Gefälle noch keinen Thaler, so ist die Geldstrafe dennoch auf einen 
strafe; Thaler zu stellen. Allein ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Geldstrafen 
wegen hinterzogener Stempelsteuer fuͤr abgabepflichtige Schriften und Verhandlungen, in— 
gleichen wegen hinterzogener Chaussee= und Brückenabgaben. 
5r File, u 13. Wenn von notorisch unbemittelten, ingleichen von solchen Personen, bei wel- 
Defcanda= chen eine genaue Kenntniß der gesetzlichen Vorschriften nicht vorausgesetzt werden kann, zu 
tionsstrafe selbst verfaßten, ihre eigenen Angelegenheiten betreffenden Schriften der vorgeschriebene 
*: ab ergreift. Schriftenstempel niche verwendet worden ist, so sollen dieselben mie der Hinterziehungs- 
5 der Ord= strafe verschont bleiben. 
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reiten: § 14. Ordnungswidrigkeiten, für welche in vorliegendem Gesetz keine besonderen