(353) e), eigenmaͤchtige § 20. Eigenmächtige Veraͤnderungen in den steueramtlich genehmigten Betrieboplä- edrngen r nen (Betriebsordnungen) und in den Materialvorrathsverzeichnissen sollen, insofern hierbei keine Defraudation nicht begangen werden konnte oder begangen worden ist, mit einer Geldbuße von zwei bis mit funfzig Thalern geahndet, widrigenfalls aber als Fäl- schungen bestraft werden. Siehe §# 47. 1) unangemeldete & 21. Werden zu steuerbaren Zwecken bestimmte Materialvorräthe vorgefunden, Makerialvorräthe; welche den Betriebsplänen oder Vorrathsverzeichnissen zufolge entweder gar nicht, oder in geringerer Menge oder an anderen Orten vorhanden sein sollen, so triffe den Schuldigen eine Geldbuße von zehn bis mit einhundert Thalern. 2) zugeringe Angabe 9 22. Wer den Rauminhalt der zum Branntweinbrennereibetrieb erforderlichen Maisch- des Rauminhalts der „ Z„ "# Z 3 4 Maischgefäße, Ver= gefäße zu gering anmelder oder solchen durch mechanische Vorrichtungen jeder Art eigenmäch- größerung des Raum= tig erweitert, Maische aus angemelderen in hierzu nicht angemeldete Gefäße überschöpfe inhales dert „ re oder übergieße, oder überlaufende Maische mie letzteren auffängt, verfällt in eine Geldstrafe ##l): b6„ 6„ , - « s UWMMHWVonzehnthmctetnlzundertThalernundmConftscattonderunrcchtcgoder Maischaute. nicht angemeldeten Gefäße. §* 23. Das Vorgeben, daß die in hierzu niche gemeldeken oder solchen Gefäßen, welche planmäßig zu dieser Zeit hierzu nicht im Gebrauche sein dürfen, vorgefundene Maische zu steuerfreiin Zwecken bestimmt sei, kann den Uebercrecer von der Strafe des 9 22 nicht befreien. b) fahrlässige Ver- & 24. Wer ohne gleichzeitig beabsichtigte oder wirklich begangene Defraudation einen schlußverlezungz amrlich angelegten Werschluß verletzt, ist, dafern nicht nachgewiesen werden kann, daß die Verletzung durch ein vom Uebertreter nicht verschuldetes Ereigniß herbeigeführt und nach der Enrdeckung sofort dem betroffenen Steueramte von ihm gemeldet worden sei, mie ei- n“ 8 id « k - zihnn doi ireperl ner Geldstrafe von zwei bis mit zwanzig Thalern zu belegen. steuer von Karten und Ka- lendern insbesondere; « -" · s- .« « MS Nichtbefolgung 9 * 25. Kartenfabrikanten, welche die wegen Versendung ungestempelter Spielkarten Gosgrolemafregeloe tei nach dem Auslande angeordneten Controlemaßregeln unbefolgt lassen, haben eine Geldstrafe der Ausfuhr inlandischer 5„ " 6 · imgestempeikckSpiekzVotjf unfzig Thalern zu erleiden. karten. 10) Cunsemtien nge. 9 26. Alle bei Kartenhändlern oder anderen Personen, mie alleinigem Aueschluß sempelter Spiclkarten. oncessionirter Kartenfabrikanten, sich vorfindenden ungestempelten Spielkarten, mögen solche noch ungebraucht oder gebraucht sein, unterliegen der Confiscation. ce) unrichtche- Ber- §#27. Kartenfabrikanken, bei welchen eine größere Menge ungestempelter Spielkarren, als boschua von Sesten in den, allmonatlich einzureichenden Vorrathsverzeichnissen aufgeführt und dem Fabrikarions= der Fabrikanten. journale zufolge immittelst wieder fertig geworden ist, sich vorfinder, triffe eine Ordnungs- strafe von einem Thaler für jedes zu viel vorhandene Srück.