( 356 ) 42. Wer die Aueführung eines solchen Bergehers wissenrlich durch vorbereirende Handlungen oder Rathschläge befördert, ohne jedoch in allen diesen Fällen bei der Be- schließung und Ausführung des Vergehens selbst persönlich miegewirkt zu haben, verfälle in böchstens zwei Drittheile der Strafe, welche auf das fragliche Steu- ervergehen selbst gesetzt ist. § 43. Wer die Enddeckung oder Verfolgung der Uebertreker zu verhindern suchr, oder sonst erschwert, oder zur Verbergung der Gegenstände des Vergehens oder zur Unter- drückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigen der verbotenen Handlung behülf- lich ist, macht sich entfernter Theilnahme durch Begünstigung schuldig und hat nach Maßgabe des niederen oder höheren Grades der hierbei bewiesenen Bosheic oder Ver- schuldung, sowie der minderen oder größeren Wichtigkeit des in Frage befangenen Haupt- vergehens die auf letzteres gesetzte Strafe hoöchstens bis zu einem Drittheil verwirkt. Wird durch vorgedachte Handlungen nur der Schutz der Uebertreter bezwecke, 3) Ungleiehe Theilnahme. 4) Beguͤnsti- gung vollführ- ter Steuerver— gehen. nicht schon an sich wieder ein neues Steuervergehen begruͤndet und eine etwa aufhabende Amtspflicht nicht verletzt, so ist wegen deren Begehung auf eine Strafe gegen der Ueber- #reker Ehegatten, Verwandte in auf= oder absteigender Linie, Pflegeeltern, Pflegekinder, Ge- schwister und bis zum zweiten Grade civilrechtlicher Berechnung Verschwägerte niche zu erkennen. 44. Die Strafen für wiederholte Steuervergehen treffen den ungleichen Theil- nehmer oder Begünstiger in der vorstehend (6 40 bis mie 43) bestimmten Maße nur dann, wenn die ungleiche Theilnahme und beziehentlich Begünstigung selbst eine wie- derholee ist, auch nur in der durch dieses Gesetz verordneten Stufenfolge und unter der Voraussetzung fruͤherer Verurtheilung wegen Theilnahme an einem gleichen Vergehen in derselben Abgabengattung. V. Concurrenz mehrerer Steuervergehen. § 45. Kommen gegen den nämlichen Angeschuldigten gleichzeitig mehrere auf einan- der folgende Steuervergehen zur Entdeckung und Untersuchung, so ist wegen eines jeden dieser von ihm veruͤbten Vergehen auf die in diesem Gesetz dafuͤr geordnete Strafe zur er- kennen. VI. Concurrenz der Steuervergehen mie gemeinen Verbrechen. & 46. Gemeine, in Verbindung mit Steuervergehen verübte Verbrechen, z. B. Be- stechung der Steuerbeamten, Widersetzlichkeirten und Beleidigung gegen dieselben bei Aus- übung ihres Amtes u. s. w. werden nach den Bestimmungen des allgemeinen Criminalge= setzbuchs bestraft. Insbesondere aber ist jede zum Zwecke einer Stenerdefraudation unternommene Ver- letzung, Verfälschung oder betrügliche Nachahmung der bei der Steuervekwaltung als Le- 49* B) wiederholte Theilnahme.