( 362 ) Gesehzzznd Verordnungsblatt für das Koönigreich Sachsen, 10“ Stück vom Jahre 1838. 47.) Verordnung, das Verfahren bei Auswanderung bevormundeter noch unselbstständiger Kinder mit ihren Müttern betreffend; vom Lysten März 1838. Zur Erläuterung einer unter dem 25sten Juli vorigen Jahres von dem Ministerium des Innern an sämmtliche Kreisdireceionen erlassenen Verordnung über die in Beziehung auf die Auswanderung annoch unselbstständiger in hiesigen Landen bevormunderer Kinder mir ihren Müttern zu befolgenden Grundsätze, sowie zu näherer Bestimmung des in solchen Fällen zu beobachtenden Verfahrens, wird mit Allerhöchster Genehmigung, von den Mi- nisterien der Justiz und des Innern hiermit Folgendes verordnet. Will eine Murter mit ihren in hiesigen Landen bevormundeten noch unselbstständi- gen Kindern auswandern, so ist das Gesuch um Gestattung der Auswanderung bei der zu Ertheilung von Pässen in das Ausland überhaupt berechtigken Localobrigkeit oder Be- hörde anzubringen, unter welcher sie zu der Zeit der beabsichtigten Auswanderung wesent- lich sich aufhält. Insofern diese Localbehörde zugleich die vormundschaftliche Gerichtsbehörde für die mitauswandernden Unmündigen bilder, hat sie das Interesse derselben rücksichtlich der Auswanderung, da nöthig unter Befragung des Vormundes, in genaue Erwägung zu ziehen; außerdem dem betreffenden Vormundschaftsgericht von der beabsichtigten Aus- wanderung Mittheilung zu machen. In beiden Fällen ist sodann, und zwar wenn das Vormundschaftsgericht nicht zugleich die betreffende Polizeibehoͤrde ist, von ersterem, dafern es nach vorgaͤngiger Eroͤrterung, die Gestattung der Auswanderung unbedenklich findet, an das betreffende Appellationsgericht, als die obervormundschaftliche Behörde des Unmundigen, über die beabsichtigee Auswan- derung Bericht zu erstatten. 1838. 50