(367) —W 81.) Bekanntmachung, 1 die Abgabe von Patrimonialgerichten betreffend; vom 26ften April 1838. Durch den Landtagsabschied vom Zten December 1837, Abschnitt I, B, b, sub b, (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 118) ist bereits zur oͤffentlichen Kenntniß gelangt, wie die Staͤnde darauf angetragen haben, daß denjenigen Patrimonialgerichtsinhabern, welche bis zum naͤchsten Landtage ihre Gerichte dem Staate anbieten wuͤrden, der Canon oder Pachtzins fuͤr Schriftsaͤssigkeit und Gerichtsbarkeit abgeschrieben, ingleichen gewisse Rechte, welche nach dem auf dem verwichenen Landtag vorgelegten Gesetzentwurf den zeitherigen Ge— richtsinhabern auch nach Aufhebung der Gerichtsbarkeit verbleiben sollten, mit Vorbehalt des Mehrens und Minderns im Wege der Gesetzgebung belassen und in den deshalb zu errichtenden Recessen zugesichert werden moͤchten. Auch haben Se. Koönigl. Majestät diesen Antraͤgen in dem gedachten Landtags- abschied Beifall ertheilt und nur die Erklärung beifügen lassen, daß bei den Schwierig- keiren, die es darbiete, einzelne Gerichte zu übernehmen, die Bestimmung des Zeitpunctes, zu welchem etwa angeborene Gerichre wirklich übernommen werden könnten, für jeden ein- zelnen Fall vorbehalten bleiben müsse. Damit nun diejenigen Gerichtsinhaber, welche ihre Gerichtsbarkeit bis zum nächsten ordentlichen Landtag dem Staat anzubieten gemeinet sind, im Voraus übersehen können, unter welchen Bedingungen die Uebernahme erfolgen werde und welche Rechte ihnen nach Abgabe der Gerichte verbleiben, so werden mit Allerhöchster Genehmigung in der Anlage !— O. diesenigen allgemeinen Puncte, auf welche das Ministerium den Receß wegen Ab- gabe der Gerichtsbarkeic, wiewohl unbeschader künftiger gesetzlicher Bestimmungen, abschlies- sen wird, andurch bekannt gemacht. Erwaige Anträge auf Abnahme der Gerichtsbarkeit sind bei dem Justizministerium einzureichen, welches auch nach obiger Bestimmung den Zeit- punct, zu welchem die Uebernahme erfolgen kann, festsetzen wird. In den Städeen bewendet es rücksichtlich der Abgabe der Gerichsbarkeit bei den Vor- schriften der allgemeinen Städteordnung, und es behalten daher die Stadträthe solchenfalls innerhalb des städrischen Gemeindebezirks von den ihnen zeither zuständig gewesenen obrig- keitlichen und richterlichen Befugnissen alle diejenigen, welche durch die Städteordnung den Verwaltungsräthen oder besonderen Polizeibehörden überwiesen sind. Inwieweit die in der Beilage enthaltenen Bestimmungen auf solche Fälle Anwendung finden oder beziehentlich einer Modisication bedürfen, wenn eine Stadt die dem Stadrrarh zuständige Gerichtsbarkeit über Dorfschaften abtreten will, bleibt zu weiterer Erörterung und nach Befinden Verhandlung für jeden einzelnen Fall vorbehalken.