(375) & 22. Beschwerden wegen Ueberschreitung der den Gutsherren zustehenden polizeili- chen Autorität und Befugnisse sind von der Gerichtsbehörde zu erörtern und, unbeschader des Rechts, der Beschwerde selbst in dem vorliegenden Falle abzuhelfen, an die Kreisdi- rection zur Entschließung einzuberichten. Für die Person, wie rücksichtlich ihrer Güter, sind übrigens die Gutsherren, gleich andern Einwohnern, unbeschränkt der Polizeigewalt der Gerichtsbehörde unterworfen. §J 23. Ist der Gutsherr nicht anwesend, oder will er sich dieser Polizeiaufsicht (§ 17) nicht unterziehen, oder ist er entweder überhaupt, oder in einzelnen Fällen daran verhinderk, so steht sie, wie in den Königlichen Ortschaften, den Ortsgerichtspersonen unmictelbar und selbstständig zu-