( 377) richtsbehörden gehörige Verbrechen nicht concurriren, auch fernerhin von den Polizeibe- börden zu untersuchen und zu bestrafen. V. Zufolge der Vorschrift des Art. 326 ist rücksichtlich der im Cap. XVII des be- sondern Theils des Criminalgesetzbuchs aufgeführten Vergehungen, welche von Staats= dienern verübt werden, und nur mit Geldstrafe oder einer die Dauer von Acht Wo- chen nicht übersteigenden Sefängnißstrafe bedroht sind, die betreffende Dienstbehörde er- mächtigt, die Untersuchung selbst zu fähren, und darin zu erkennen. Um nun die in dieser Beziehung den Dienstbehörden zugestandene Wirksamkeit nicht zu beschränken, wer- den sämmtliche Criminalgerichte hierdurch angewiesen, alle wegen der erwähmen Ver- gehungen an sie gelangende Anzeigen gegen Personen, welche im Staarsdienste angestell sind, zunächst an die dem Staarsdiener vorgesetzte Dienstbehörde abzugeben und deren Entschließung über die Führung der Untersuchung zu erwarten. Dresden, den 27 sten April 1838. Friedrich August. Julius Trangott Jakob von Koenneritz. —....... Letzte Absendung: am 121en Mai 1838.