( 378) Gesct-und Verordnungblatt für das Konigreich Sachsen, 12“ Stück vom Jahre 1838. das Verfahren gegen aasso Verhaftete in 1 Joll- und Steuerstraffachen betreffend; vom 10ten April 1838. Jn Gemäßheic § 178 des Gesetzes vom 27 sten December 1833, das Untersuchungs- verfahren in Zoll= und Seeuerstrafsachen betreffend, (Gesetzsammlung vom Jahre 1833, Stück 37, Nr. 73, pag. 513 ff.) scheine es zwar der Willkühr der untersuchenden Behörde anheimgestellt zu sein, dritte Personen, welche in dergleichen Straffällen die Angeschuldigten wegen der den letzteren zuerkannten Ersatzgelder, Geldbußen und Kosten, vermöge geleisteter Bürgschaft, Expromission oder gesetzlicher Bestimmungen, gegen den Scaar subsidiarisch zu vertreten haben, vor Entscheidung der Sache zu vernehmen und mit ihrer Rechtsnothdurft zu hören oder nichr. Do jedoch das Interesse solcher sub- sidiarisch Verhafteren an dem Ausgang der Sache unverkennbar ist, und denselben die Gelegenheit nicht entzogen werden darf, solche Momente, welche von wesentlichem Ein- fluß auf das Erkenntniß sein könnten, von den Angeschuldigren aber nicht geltend gemache worden sind, ihrerseits an= und auszuführen, so ergeher an sämmtliche Justiz-, ingleichen Zoll= und Steuerbehörden hierdurch Verordnung, künftig in allen Zoll= und Steuerstrafsachen, bei welchen subsidiarisch-verhaftere dritte Personen berheiligt sind, letztere, dafern sie innerhalb Landes zu erlangen sind, jedesmal vor der Entscheidung mündlich oder schriftlich zu hören und, wenn dies unterblieben wäre, darauf, daß es noch geschehe, zu interloquiren. Gleichzeitig werden genannte Behörden auf den Inhalr des § 125 eingangserwähnten Gesetzes biermit verwiesen. Dresden, den 1 Oten April 1838. Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. von Koenneritz. von Zeschau. 1838. Krempe. 53