fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 13 Stuͤck vom Jahre 1838. — — - « — — — — — — — — .. F......——..— JJ-..... ) .l...-— — —— — — —. *7 60.) Bekanntmachung. Das Ministerium des Innern hat der unker dem Namen: „Metellus“ zu Glasgow be- stehenden Brictischen und Deutschen Assecuranzcompagnie zu Annahme der nach 9 7 des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar= Brandversicherungsanstalt btr., vom 1 4ten No- vember 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen die geberene Concession unker den in der Generalverordnung vom 13ien December 1836 ausgesprochenen Be- dingungen und Beschränkungen ertheilt, und wird solches andurch zur öffentlichen Kennt- niß gebracht. Dresden, den 29sten Juni 1838. Ministerium des Innern. In Abwesenheict des Departementeministers von Lindenau. ei Kuhn. G61.) Verordnung, die Festsetzung eines berichtigten Hebesatzes für die Branntweinsteuer betreffend; vom 30sten Juli 1838. BWea##, Friedrich August, von 6OTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Uns, nachdem erfahrungsmäßig durch die in dem Betriebe der Branntweinbrenne= reien eingeführten technischen Verbesserungen die Ertragsfähigkeict des zur Branntweinver- fertigung verwendeten Materials in der Maaße gesteigert worden ist, daß der durch das Gesetz, die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabaksteuer betreffend, vom Aten December 1838. 54