(409 ) Geseh-und Verordnungsblatt für das Konigreich Sachsen, 17“4. Stück vom Jahre 1838. WVyOO.) Verordnung, die Circularpredigten, sowie die Jahresanzeigen über die geistliche Amtsführung betreffend; vom 3Sten September 1838. C#a ist eine Revision des wegen Haltung der Circularpredigeen bisher beobachteten Regulativs für nöthig erachret und dasselbe in der Maaße abgeändert worden, wie die Anfuge unter O besaget. Indem selbiges hiermit den betreffenden Behörden und allen denen, welche es angehr, zur Nachachtung bekannt gemacht wird, werden die Superinkendenten angewiesen, am jedesmaligen Jahresschlusse die gehaltenen Circularpredigken mie einer Tabelle nach dem beiliegenden Schema unter ) bei der vorgesetzten Kreisdirection mittels Berichts einzureichen, und in letzterem sich über die Amtsführung und das Verhalten sämmrlicher ihnen untergebenen Geistlichen zu äuf- sern, wobei jedoch die rabellarische Form zu vermeiden, und dem Berichtserstatter nachgelassen ist, diesenigen, von welchen ecwas besonders Bemerkenswerthes nicht zu berichten ist, zwar na- mentlich, jedoch in einer collectiven Fassung aufzuführen. Die Kreisdirection hat hierauf, binsichtlich des Gegenstandes des Berichts, das Behusige zu verfügen, die Circularpredigken und Tabelle aber an das Landesconsistorium, Behufs der von demselben hierauf zu fassenden Ent- schließung, abzugeben. Dresden, am Z3ren September 1838. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. von Carlowitz. von Zeschau. von Weissenbach. 1838. 58