( 411 ) 6 8. Vor dem Kanzelvortrage muß der Circularprediger die zu haltende Predigt in leserlicher Reinschrift dem Superintendenken aushändigen. § 9. Der Superintendent hat diese Predigten, nebst einer Abschrife des Circulars, in ein zu folürendes Actenstück zu bringen und am Schlusse jeden Jahres mit einer An- zeige nach dem beiliegenden Formular unter 7) an die ihm vorgesetzte Kreisdirection zur Kennenißnahme einzureichen. # Die Kreisdirection wird selbige bierauf an das Landesconsistorium gelangen lassen. 1 9 10. Das #andesconsstorium hat dem Superintendenten sein Urtheil über die einge- reichten Predigten mittels Verordnung bekannt zu machen, worauf ktetzterer jedem Circular- prediger das ihn betreffende Urtheil besonders zufertigen wird, indem der Erlaß einer Mis- sive an alle hierbei nicht statthaft ist. Auch ist von dem kandesconsistorio eine Abschrift seiner Beurtheilung der Kreisdirection zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 6 114. Uebrigens liege auch den Kreisdirectionen, als den geistlichen Provincialbehör= den, ob, die in ihrem Bezirke angestellten Geistlichen, rücksichtlich ihrer Predigten, zu über- wachen und hierbei das Nöthige zu erinnern, oder anzuordnen. 58“