( 419) JJ5.) Verordnung, die Vergütung auf versteuerten, in's Ausland geführten, inländischen Branntwein betreffend; vom Sten Ockober 1838. Die Saͤtze, nach welchen zeither die Verguͤtung auf inlaͤndischen, versteuerten Branntwein bei dessen Ausfuhr in das nicht zum Zollverein gehoͤrende Ausland gewaͤhrt worden ist, stehen mit den, durch Verordnung vom 30sten Juli dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs-= blatt vom Jahre 1838, Sctück 13, No. 61, Seite 386) berichtigten Hebesätzen der Brannrweinsteuer nicht mehr in angemessenem Verhäleniß. Um daher letzteres herzustellen und gleichzeitig gedachte Branntweinausfuhr möglichst zu begünstigen, wird in dieser Be- ziehung bis auf weitere Anordnung Folgendes bestimmt. & 4. Wom Isten November dieses Jahres an wird bei der Ausfuhr des im Inlande erzeugten Branneweins in das nicht zum Zollverein gehörende Ausland, insofern der auszu- führende Branntwein eine Alkoholstärke von fünf und dreißig Procenten nach Tralles oder darüber hat und in einer Menge von mindestens einem Eimer (72 Sächsischen Kan- nen) auf einmal versendet wird, eine Steuervergütung von sechs und einem halben Pfennig auf die Kanne Branntwein zu 50 % Tralles, oder (was dasselbe ist, jedoch die Rechnung erleichtert) von einem Groschen und einem Pfennig für jedes Einhunderr der durch Multiplication der Kannenzahl des Branneweins mirt der Zahl der Stärkegrade ermittelten, in dem Brann'wein ent- haltenen Procente Alkohol (nach Tralles) gewährt. Bei Berechnung der Vergütung nach dem zuletzt erwähnren Satze für den auf eine Anmeldung (§ 3) ausgeführten Branntwein bleiben jedoch vie nicht ein volles Hundert er- reichenden Alkohol-Procente außer Ansatz, so daß beispielsweise die Vergütung nicht für 243,477, sondern nur für 243,400 Procente Alkohol in obigem Maaße gewährt wird. 2. Auf die in § 1 bestimmte Vergütung hat Jeder Anspruch, der inländischen 59