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NV6.) Verordnung, 
die Wirksamkeit des Justizamtes Löbau als Bezirksamt betreffend; 
dom 1 Sten October 1838. 
Nechdem Se. Königliche Majestät für angemessen befunden baben, dem in töbau 
errichteten Justizamte für die Gerichtsbezirke, worin ihm die Ausübung der an den Scaat 
abgetretenen Jurisdiction übertragen worden und noch übertragen werden wird, zugleich die 
Wirksamkeit eines Bezirksamres beilegen zu lassen, so daß sich dessen Competenz, soviel jene 
Gerichtsbezirke betrifft, auch auf diejenigen Jurisdictionsbefugnisse, welche nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damice zusammenhängende 
Gegenstände vom 28fsten Januar 1835 dem Kreisamte zu Budissin in dieser Eigenschaft 
wegen einzelner Personen, Corporationen, Grundstücke und Sachen daselbst früher zugestan- 
den, mit erstrecken soll; so wird solches durch gegenwärtige Verordnung zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt gemacht. · 
Dresden, den 18ten October 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
Lehte Absendung: am 27 sten October 1838.