(424 ) NV6.) Verordnung, die Wirksamkeit des Justizamtes Löbau als Bezirksamt betreffend; dom 1 Sten October 1838. Nechdem Se. Königliche Majestät für angemessen befunden baben, dem in töbau errichteten Justizamte für die Gerichtsbezirke, worin ihm die Ausübung der an den Scaat abgetretenen Jurisdiction übertragen worden und noch übertragen werden wird, zugleich die Wirksamkeit eines Bezirksamres beilegen zu lassen, so daß sich dessen Competenz, soviel jene Gerichtsbezirke betrifft, auch auf diejenigen Jurisdictionsbefugnisse, welche nach den Bestim- mungen des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damice zusammenhängende Gegenstände vom 28fsten Januar 1835 dem Kreisamte zu Budissin in dieser Eigenschaft wegen einzelner Personen, Corporationen, Grundstücke und Sachen daselbst früher zugestan- den, mit erstrecken soll; so wird solches durch gegenwärtige Verordnung zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. · Dresden, den 18ten October 1838. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. Lehte Absendung: am 27 sten October 1838.