Stcllvertre= tung. Vertheilung und Aufbrin- gung. Befreiungen überhaupt. Persoͤnliche Befreiungen. Dingliche Befreiungen. Fortsetzung. (448) Arbeicen, welche eine wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige Kenneniß voraus setzen, könyen als Gemeindedienste nicht gefordert und müssen daher demjenigen, der si für die Gemeinde übernimmt, von dieser vergütet werden. & 67. Sieellvertreter sind bei allen Gemeindediensten, die nicht zu den Gemeinde ämtern gehören, zulässig, sie müssen aber vollkommen tüchtig sein. 68. Die Dertheilung der Gemeindeleistungen -nach dem festgesetzten Maaßstab und die Bestimmung der dabei zu beobachtenden Reihenfolge gehöre für den Gemeinde rath, die Ansage der hiernach von dem Einzelnen zu übertragenden teistung aber für de Vorstand. Bei Verweigerung oder MNichtleistung solcher Dienste, die durch Seellverkreker verrich tet werden können, hat der Gemeindevorstand für geeignere Stellverereker, wenn sie gege Bezahlung zu erlangen sind, zu sorgen und den dießfallsigen Aufwand aus der Gemeinde casse vorschußweise zu bestreiten. Wegen Einbringung desselben und der in Rückstand gelassenen Natural= und Gelt entrichtungen von dem Säumigen ist die Obrigkeit anzugehen und von dieser das Weiter da nöthig mittelst Requisition der Gerichtsbehörde, einzuleiten. §& 69. Vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes an können bleibende Be freiungen von Gemeindeleistungen, welcher Art sie auch sein mögen, selbst mie Einwill gung des Gemeinderathes, niche mehr erworben werden. (ssehe jedoch 9 72) Namentlic soll eine Verjährung zum Erwerbe dinglicher Befreiungen vom gedachten Zeitpuncte a weder anfangen noch zu laufen fortfahren. 5" 70. Oie bisherigen persönlichen Befreiungen von dergleichen teistungen werde biermie aufgehoben, und zwar ohne Unterschied der Arc ihrer Enrstehung. Ausgenommen von den persönlichen Gemeindeleistungen bleiben jedoch die Geistliche und Schullehrer, dafern sie nicht in der Gemeinde angesessen sind, sowie, unter gleiche Voraussetzung, die verabschiedeten Militärpersonen hinsichtlich aller derjenigen Gemeinde leistungen, von welchen denselben nach den gesetzlichen Vorschriften eine Befreiung zukommt § 74. Oingliche Befreiungen, die niche zu den 9 72 ausgenommenen gehören, er löschen mie Ablauf dreier Jahre von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, wenn sie nich binnen dieser Frist bei der Gemeindeobrigkeic, unter Angabe der Erwerbstitel und Beibring ung oder Nachweisung der etwa vorhandenen hierauf bezüglichen Urkunden, angemelde worden sind. Werden solche Befreiungen gegründek befunden, so können sie von der Gemeinde jeder zeit, auch wider den Willen des Grundstücksbesitzers, abgelöst werden. 6 72. Ohne einen besondern Erwerbskitch steht künftig eine dingliche Befreiung nu noch zut