Steuerfreies Grundeigen= thum. Von der Cnt- schädigung aus- geschlossenes Grundeigen- thum. (∆460) 3833.) Gesetz, die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend; vom Sten November 1838. Friedrich August, von GOXLE### Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. Damie die Entschädigung, auf welche die Besitzer steuerfreier Güter und Grundstücke bei Aufhebung der Realbefreiungen mit Einführung des neuen Grundsteuersystems nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde §& 39 und des tandtagsabschieds vom 30sten October 1834 unter B, 9 20, Anspruch haben, gewährr werden könne, ist erforderlich, daß das steuerfreie Grundeigenthum ermittelt und nachgewiesen werde. Wir verordnen daher, mit Zustimmung Unserer gekreuen Stände, wie folgt: § 1. Auf Eneschädigung haben die Besitzer wirklicher Rictergüter und sogenanmeer Beicragsgüter, vorausgesetze, daß dieselben mie Steuern nicht behaftek sind, ferner, die Besitzer ursprünglich geistlicher Grundstücke, insoweic sie nicht in's Privateigenthum oder an welrliche Besitzer bereits übergegangen sind, sowie alle Diefenigen Anspruch, deren Güter und Grundstücke vermöge eines sonstigen, von ihnen nachzuweisenden und durch Gesetze anerkannten oder in der zeitherigen Verfassung begründeren Rechtstitels von Grund- steuern gänzlich befreit gewesen sind. § 2. Von der Entschädigung werden micehin Diejenigen ausgeschlossen, deren Güter und Grundstücke jetzt besteuert sind, aber künftig mehr an Steuern zu übernehmen haben. a) Hierbei bleibt es ohne Einsluß, ob von dem Grundstücke zu sämmtlichen bisher bestehenden Grundabgaben an Schocken, Quatembern, Cavalerieverpflegungsgeldern, Rauchsteuern und Grundanlage, oder nur zu einer dieser Grundabgaben beizu- tragen war. b) Auch sind diesenigen Rirtergürer in den Erblanden und der Oberlausitz, welche ursprünglich Rusticaleigenschaft gehabt, deren Eigenthümer aber, um dadurch die Rittergutsqualikär für ihre Besitzung zu erlangen, einen Donativ= und resp. Mundgutsteuerbeitrag übernommen haben, zur Entschädigung nicht für berechtigt zu achten. c) Dagegen sind die von Rittergurs-Grund und Boden abgetrennten Grundstücke und darauf erbauten Häuser, ingleichen die Parcellen von solchen Gemeindegrund- stücken, welche mit Grundsteuern nicht belege sind, als steuerfreie Grundstücke zu betrachten, und deren Besitzer deshalb bei der künftigen Zuziehung zu der Grund- steuermitleidung Enrschädigung zu fordern berechtigt, wenn gleich letztere binsicht-