93. Anspruch zu haben glaubt, liegt ob: d) a) b) (461) lich der Nahrung auf diesen Grundstuͤcken Quatemberbeitraͤge oder Grundanlagen zu entrichten hatten. Dergleichen Beitraͤge zu den Quatembern und zu der Grundanlage werden ebenso, wie die Donativ- und Mundgutsteuerbeitraͤge der Ritterguͤter bei Aus— mittelung der Entschaͤdigungen beruͤcksichtigt. (Vergl. Landtagsabschied vom 30sten October 1834, Abschnict B, Nr. 20, & 4 und 6, Gesetzsammlung vom Jahre 1834, Seite 328 und 329) Niche minder sind diejenigen wirklichen Rittergüter, bei denen zur Entschädigung nicht geeignere Rusticalgrundstücke mit besessen werden, von der Entschädigung in Bezug auf den übrigen steuerfreien Grund und Boden nicht auszuschließen. (Vergl. § 6) Jedem Besitzer eines fkeuerfreien Gutes oder Grundstücks, der auf Entschädi- sich wegen seines Anspruchs bei dem Kreissteuerrathe desjenigen Bezirks, in dem das von Steuern befreiete Gut oder Grundstück liegt, längstens bis zum 26sten März 1839. schriftlich anzumelden, dabei auch das Gur oder Grundstück der tage, Grenze, dem Namen und ohngefähren Um- fange nach, unter Bemerkung der Nummer, unter welcher dasselbe in dem von der Ortsobrigkeit zu Folge der Generalverordnung vom #ien Januar 1835 zur Centralcommission eingereichten Flurverzeichnisse aufgeführt steht, möglichst genau anzugeben, (I 6) und die Ursache — (3z. B. daß sein Grundstück eine Ritkerguksparcelle, ein Theil des mit Grundsteuern nicht belegten Gemeindeeigenthums rc. sei) — oder den Rechts- titel (§ 1), worauf sich die bisher genossene Steuerfreiheit gründet, unter Angabe der Beweismittel, mit zu bemerken. Die Unterlassung des Anmeldens in der ad a bestimmten Frist ziehe ohne Weiteres den Verlust des Rechtes auf Entschädigung nach sich. Hinsichtlich der ad b und c gedachten Vorschriften kann der Kreissteuerrath durch Strafaufla- gen die Interessenken zur Nachbringung des Fehlenden anhalten, und ihnen dabei mit Einräumung einer Frist von vier bis sechs Wochen, statt der Androhung ei- ner Ordnungsstrafe, die Erfällung der ad b und c gedachten Erfordernisse unter der Verwarnung aufgeben, daß sie außerdem des Anspruchs auf Entschädigung für verlustig angesehen und damit weiter nicht gehört werden würden. Anmeldung Derer, die Eut- schädigung in Anspruch neh- men wollen. § 4. Jeder, der sich angemelder hat, empfängt von dem berreffenden Kreissteuerrathe Bescheinigung Bescheinigung darüber, daß und an welchem Tage er sich angemeldee. der erfolgten Anmeldung.