a. Benennung oder Name des steuerfreien Gu- tes oder Grund- stücks. –— b. Lage, Umgrenzung und ohngefährer Flächeninhalt nach Scheffel H(Acker) — C. Ort, wohin das steuer- freie Object gehört, oder Flur, in welcher dasselbe liegt, nebst Angabe der Nummer in demzu Folge Generalverordnung vom 7ten Januar 1835 ein- gereichten Flurverzeich- nisse. d. Anzeige der Ursache oder des Rechin titels, worauf sich die bisher gen# sene Steuerfreiheit und der Ansp##n# auf Entschädigung gründet, neb Allegirung der Beweismittel. Das altschriftsässi- ge Rittergut N. N. mit Pertinenz ꝛc. liegt im N. N. Kreise im Amtsbezirke N.... Stun- den von der Stadt W. be- steht in einem herrschaft- lichen Schlosse, den Wirth- schaftsgebäuden und den be sage Lehnbriefs dazu gehö- rigen Flurstücken, welche nicht vollständig in einem Tract, sondern zum Theil mit Bauergrundstücken ver- mengt in der Ortsflur lie- gen und theils an letztere, theils an die Königliche Staatswaldung und an die benachbarten Fluren N. N. grenzen und zusammen ei- nen Arealgehalt von ohn- geffffrt in sich fassen. tc. sämmtliche Pertinenz- stücke gehören zur Flur des Ritterguts und Dor- fes N. N. und sind im lurverzeichnisse unter o. 1 u. f. w. aufge- führt. ꝛc. Das Rittergut N. N. wird m# Ritterpferden wirklich verdient uns das sämmtliche zum steuerfreien Ri# terlehn gehörige Pertinenz findet seo bereits in dem hier beigesügten ältz sten Lehnbriefe dce Aao. sowis in der neuesten Erwerbsurkunde vom Jahre . dollfständig consignirt. Acquirirte steuerbare oder steuer bar gewesene Bauergrundstücke beftu- den sich nicht unter dem Ritterguts- zubehör, wohl aber ist ein geringer Theil davon vor vielen Jahren ge- gen Erbzins zur Erbauung von Häu- sern an Unterthanen überlassen won# den. rc. Urkundlich ist gegenwärtige Anmeldung dem Sachverhältnisse gemäß und der Wahrheit getreu ausgefertiget eigenhändig vollzogen worden. Geschehen zu N. N. am