(473) e. be des bisherigen Abgabenverhältnisses im Allgemeinen und wie usbesondere in dem Jahre 1834 an gewöhnlichem Donativ, an hgen zu den neuen und erhöheten Staatsbedürfnissen, an Mund- und resp. Rauchsteuer, Cavalerieverpflegungs= oder Portions- d Rationsgeldern, sowie an Quatemberbeiträgen oder sonst zu entrichten gewesen. f. Nachweisung, ob der Besitzer diese Abgaben direct zur Landescasse oder an welchen Ort oder an welche sonstige Casse oder an welchen Grundbe- sitzer eingezahlt und von wem sie etwa Huülfs- steuer= oder sonstige Beiträge dazu erhalten und was sonst auf ihr Beitragsverhältniß von Ein- fluß ist. das benannte Rittergut wird seit den ältesten Schatzungen mit Ritterpferden versteuert, außerdem aber ist zu keiner Zeit und keinem Titel ein Beitrag zu den Landessteuern entrichtet worden. Jahre 1834 haben die gewöhnlichen Donativgelder .. . Thlr. ##. —= und der ertraordinäre Beitrag zu den neuen und erhöhe- Staatsbedürfnissen . . Thlr. . gr. —e: mithin die Abgaben in Summa — —- Ic. gen. von dem Besitzer (dem sub 1838. Die nebenbemerkten ritterschaftlichen Beiträge werden zur Donativgeldereinnahme des N. JN. Kreises bezahlt und von da mit Ausnahme des ritterschaftlichen Excurrens zur Landescasse abge- geben. rc. legitimirten Bevollmächtigten, Administrator, Altersvormunde u. s. w.) 66