(483 ) —. 4 gr. —= von Einer Seelle, sowie bei mehreren vorhandenen Stellen von deren erster und mie —. 2 = —ßvon jeder anderen Stelle in der 1 Tren Unterabtheilung der Gewerbesteuer zu vernehmen. § 2. Für Mützenmacher wird, nächst dem tarifmäßig bereits bestehenden Zu dems. Ta- ersten Satze von ein zweicer Satz von tise. a) 2 Thlr. —— —.= a) 6 Thlr. — —. b.) 1 — — b.) 3 —. —. C) — . 12gr. "O c) 2 — —. festgesetzt. 63. Die sogenannten Schachtel= und Kästelmacher entrichten in kleinen Städten Zu deml. Ta- und auf dem platten Lande den im Tarif A. unter „Schachtelmacher“ aufgeführken ersten rife. Satz unter c von 8 Groschen auch dann, wenn sie in ihrem Gewerbe von den Mieglie- dern ihrer Familie oder anderen Gewerbsgehülfen, letztere jedoch untker 18 Jahren, unter- stützt werden. Wegen jedes fremden Gewerbsgehülfen über 18 Jahre enrrichten dieselben 4 Groschen mehr. Der im Tarif A. ebendaselbst enthaltene zweite Satz unter c von 2 Thalern wird bierdurch aufgehoben. 6 4. Sterumpfstuhlbauer sind nach den für Stellmacher bestehenden Sätzen Zu deuf zu vernehmen. rife. § 5. Der für Tuchscheerer und Tuchbereirer Decatiseurs bieher bestan= Zu dems. dene erste und zweite Satz wird hiermie aufgehoben, und es sind dieselben künftig nach rife. Verhältniß ihres Gewerbsumfangs, ohne ausschließliche Rücksicht guf die Zahl der Ge- werbsgehülfen, mic einem jährlichen Beitrage von 1 Thaler —. — bis 12 Thalern — —. zu belegen. * — r*!lt Zur lsten und Ilien Abtheilung. „, Gewerbesteuer“, „Personalskeuer.“ § 6. Die wegen Besteuerung der Weberei und Würkberei zeither bestandenen Vorschriften, namenrlich die berreffenden Sätze des Tarif A, sowie 9 7, pt. 2 des Ge- setzes vom 22 sten November 1834 und § 4 pet. 2, auch § 5 der Verordnung vom 22ssten Rovember 1835 werden hierdurch außer Krafe gesetzt, und es trecen an deren Stelle nachstehende Bestimmungen.