(484 ) A. Die Inhaber größerer Fabrik= und Fabrikverlagsgeschäfte (& 6, A des Gesetzes vom 22sten November 1834) unterliegen den für Abschätzung von Fabrikgeschäften im Allgemeinen bestehenden Vorschriften. B. Factore und Zwischenhändler zwischen dem Fabrikverleger und dem Fabrikanren & 6, B des angezogenen Gesetzes) entrichten nach Verhältniß des mehrern oder mindern Geschäftsumfangs 3 Thaler —. —= bis 10 Thaler —= — jährlich. C. Inhaber kleinerer Fabrikgeschäfte (I 6, B des angezogenen Gesetzes), ferner D. Personen, welche Weberei und Würkerei handwerksmäßig rreiben und eigenes Ma- terial verarbeiten, (1 2##e Unterabtheilung der Gewerbesteuer) sowie endlich E. tohnweber und Cohnwürker (61e Unterabeheilung der Personalsteuer) sind in den betreffenden Abtheilungen, nämlich beziehendlich in der Zeen oder 1 L#en Unter- abtheilung der Gewerbesteuer oder in der 6ten Unterabtheilung der Personalsteuer, nach der Zahl ihrer gangbaren Webstühle, zu vernehmen. 9 7. Es ist dabei, #mit den hierunter § 8 ersichtlichen Ausnahmen, zu enrrichten: für jeden gangbaren Stuhl, auf welchem ein Meister oderr auf welchem ein tehrling oder Geselle arbeiter: Frauenzimmer arbeicet: 1) zu Verarbeitung von Schaafwolle (Sereich= oder Kammwolle) a) bei eigenem Material: 1 Thlr. 8 gr. —. —--- 16 gr. —-- 12te U. A. Gew. b) um Lohn: . . —. 16 —. —- 8-—- G6teU. A. Pers. 2) zu Verarbeitung von Lein 2 oder Baumwolle a) bei eigenem Material: — -12-— —–. 6 --— 1½1. A. Gew. b) um tonz:t — 4= —. — 2 —. 6ite 1. A. Pers. §8. 1) Die vorstehenden Sätze (§ 7) sind bei Zug= und Jacquardstühlen um ein Drittheil zu steigern. 2) Webstühle, welche nur zur Verfertigung von Flanell und Molcon gebrauche wer- den, sind nur mit der Hälfte des Satzes unter 1, a und b, § 7 in Ansatz zu bringen. 3) Bei Webern, welche sich nur mit der Verfertigung von rohen Kartcunen, schweren oder groben Musselinen, ganz geringen baumwollenen Tüchern und dergl. beschäftigen, ist der Satz § 7, 2, a um ein ODrittheil zu ermäßigen. 4) ODie Inhaber von Walk= und Cylinder-Scheermaschinen sind außerdem, a) wenn sie diese Maschinen ganz oder zum Theil zur Apprecur fremder Waaren be- nutzen, von jedem Walkkump, in welchem zwei Hämmer gehen, mite 6 Thlr. von jeder Cylinder-Scheermaschine mie 3 Thlr. — —. * * .