(495 ) XXII. a) Unter die Gattungen von Schriften, bei deren Prüfung die Censoren ganz besondere Vorsicht anzuwenden haben, gehoͤren hauptsaͤchlich auch alle Erzeugnisse der soge- nannten Unterhaltungsliteratur, Romane, Novellen, Erzaͤhlungen, Schauspiele u. s. w., hiernaͤchst populaͤre Belehrungen uͤber sexuelle Verhaͤltnisse und Geschlechtskrankheiten. b) Dieselben Grundsaͤtze, wie bei Originalen, sind bei der Censur von Uebersetzungen, besonders der schluͤpfrigen Producte auslaͤndischer Unterhaltungsliteratur, anzuwenden. XXIII. Oeffentlichen Schuldmahnungen, es moͤge nun die Person des Schuldners mehr oder minder deutlich bezeichnet sein, sowie uͤberhaupt allen solchen Artikeln, in welchen Privat- und persoͤnliche Angelegenheiten auf eine verletzende oder kraͤnkende Weise zur Sprache gebracht werden, ist die Druckgenehmigung zu versagen. XXIV. a) In Fällen, wo das Publicum zur Mildthätigkeit gegen ausländische Hülfsbedürftige aufgefordert werden soll, ist, zur Erhaltung der Einheitlichkeit in den dabei zu beobachtenden Grundsätzen und weil es dabei oft auf Beachtung besonderer nur von der höchsten Behörde zu übersehender Rücksichten ankomme, der Abdruck von der beizubringen- den Genehmigung des Ministerii des Innern abhängig zu machen. b) Die in 9 13 enthaltenen Vorschriften beziehen sich nicht blos auf Ankündigungen und Aufforderungen in öffentlichen Bläctrn, sondern auch auf jede andere Art der Ver- öffentlichung durch den Druck. XXV. Haben in Folge der von dem Censor gefundenen Bedenken erhebliche Abän- derungen der Schrife vorgenommen werden müssen, so har er sich der Vergleichung des Abdrucks mit dem von ihm censirten Manuseripte oder Satzbogen zu unterziehen und sich daher die Mittheilung derselben sammt dem Censurexemplare, vor Ausstellung des Censur- scheins, von der Canzlei des Censurcollegiums zu erbitten. Aber auch dann har er sich einer solchen Vergleichung zu unterziehen, wenn das Censurcollegium eine solche anzuordnen für nöthig erachter. In beiden Fällen hat er alle wesentlichen und nicht etwa blos auf Socqylverbesserungen hinauslaufenden Abweichungen des Drucks dem Censurcollegium an- zuzeigen. Endlich XXVI. haben die Censoren streng darauf zu sehen, daß auf den ihnen vorgelegeen Manuscripten und Satzbogen am Schlusse einer Schrift oder eines zur einzelnen Ausgabe bestimmten Bandes oder Heftes der Druckore und der Name des Druckers angegeben sei, da das Censurcollegium über keine Schrift, wo diese Angaben ermangeln oder unrichtig sind, einen Censurschein ausstellen darf. Dresden, den 20sten December 1838. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. Zu 0 10. Zu 9 11, Zu 9 13. Zu 9 14.