622) Gesetz- und Verordnungsblaft für das Königreich Sachsen, 4tes Stück vom Jahre 1839. 11.) Verordnung, die dießjährige Feier des Reformationsfestes betreffend; vom 30sten Januar 1839. Nachdem vor nun bald dreihundert Jahren auf Anordnung des damaligen Landesfuͤrſten, Herrn Heinrich, Herzogs zu Sachſen und Markgrafens zu Meiſſen, nach Seinem am 18ten April 1539 erfolgten Antritte der Regierung, in dem Ihm angefallenen Laͤnder— gebiete die Kirchenreformation und reine evangelische Lehre eingeführe worden, diese Ein¬ führung jedoch, selbst in den bezeichneten Landestheilen, nicht gleichförmig an einem und demselben Tage erfolgt ist, so erscheint es den Verhälenissen angemessen, und ist demnach beschlossen worden, die Säcularfeier dieses für die evangelische Kirche Sachsens so denk¬ würdigen Ereignisses mit dem dießjährigen Reformationsfeste, zum 3 1 sten October, in der Maaße verbinden zu lassen, daß desselben in der Predigt mit gebührendem Danke gegen die göttliche Vorsehung gedacht, auch dieser Danksagung durch Absingung eines Tedeum nach der Predigt oder anderer passender Gesänge, und die sonst an hohen Festen üblichen kirchlichen Gebräuche, eine erhöhere Feierlichkeit gegeben werde. Hinsichtlich des der Predigt zum Grunde zu legenden Texkes bewendet es bei den für diesen Tag bereits vorgeschriebenen biblischen Perikopen. Hierbei ist, wie Man ohnedieß von der umsichtigen Beurtheilung der evangelischen Geistlichkeit zu erwarten hat, im Predigen bei Erwähnung der geschichtlichen Tharsachen sich aller störenden Polemik, welche die christliche Andacht nicht fördert, sondern den Geist der Unduldsamkeit nährt, zu enthalten, überhaupt aber der Grundsatz christlicher Liebe, Duldung und Einigkeit vorwalten zu lassen, in welchem zu allen Zeiten, besonders aber auch in der gegenwärtigen, eine wahrhaft evangelische Denkweise sich am unzweideutigsten offenbark. 1839. 5