( 30) 16.) Verordnung, die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend; vom 20fsten Februar 1839. Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2rc. 2c. 2c. haben beschlossen, im jetzigen Jahre eine Versammlung der Stände einzuberufen und des- dalb die erforderlichen Ergänzungswahlen veranstalten zu lassen. Es haben daher, soviel die Abgeordneten der Rirtergutsbesitzer, der Scädte und des Bauernstandes berrifft, die Kreisdirectionen durch Verfügung an die Kreisvorsitzenden und den Landesaltesten in der Oberlausitz, durch Bestellung von Wahlcommissarien und sonst das Nöthige vorzukehren; indem wegen der Wahl von Vertrekern des Handels= und Fabrikwesens, sowie zu Vervoll- ständigung der von Unserer Ernennung abhängigen Stellen weitere Enrschließung und An- ordnung vorbehalten bleibr. Urkundlich haben Wir diese Verordnung unrer Vordruckung des Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. Gegeben zu Dresden, am 20sten Februar 1839. Friedrich August. Eduard Gortlob Nostitz und Jänckendorf. Letzte Absendung: am 6ten März 1839.