(.31 ) Geschz-und Verordnungsblalt für das Konigreich Sachsen, VTi. Stück vom Jahre 1839. —— — ——— — — — — — — — — — — --= -J-----.— — — —— — — —„ —. — —— S— — — —— —....+. M 17.) Verordnung, die Bemerkung der Haft auf Requisitionsschreiben und Berichten in Polizeisachen betreffend; vom 20 sten Februar 1839. D. es in Polizeiuntersuchungssachen besonders wichtig erscheint, daß die Dauer derselben und der dabei in einzelnen Fällen nöthig werdenden Inhaftirungen thunlichst beschränke werde, so erhalten in gleicher Maaße, wie solches in Ansehung der Criminaluntcersuchungen durch Verordnung des Justizministerit vom 27 sten September 1835 bereits erfolgr ist, sämmtliche Polizeibehörden des Landes hiermit Anweisung, bei Vermeidung von 20 Gro- schen Strafe für jeden Unterlassungsfall, auf der ersten Seite der in vor ihnen anhängigen Polizeiuntersuchungen zu erlassenden Requisitionen, oder zu erstattenden Berichte, eintreten- den Falls durch das Wort: „Gefangen“ auszudrücken, daß ein bei der Untersuchung betheiligtes Individuum sich in Haft befinde. Dresden, am 20sten Februar 1839. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner. 1839. 8