(35) moͤglichst bekannt gemacht, jedenfalls aber an den, nach dem Ermessen des Wahlcommis- sars, hierzu geeigneten Orcen, Behufs der § 63 des Wahlgesetzes nachgelassenen Reclama- tionen, 14 Tage lang öffenrtlich ausgehangen, und, nach erfolgker Feststellung, jedem Stimmberechtigten zugefertigt. Wahl der Abgcordneten. § 10. Die Wahl der Abgeordneren und der Sieellverereter derselben erfolgt ncch Vorschrife des Wahlgesetzes vom 24 sten Seprember 1831, § 66 bis 73. Bestimmung des weitern Wahlverfahrens durch Verordnung. § 44. ODas weitere Wahlverfahren hat das Ministerium des Innern, welches mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt ist, nach Beschaffenheit der Sach= und Ortsver- hälenisse, mit thunlichster Berücksichtigung der berreffenden Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 24sten September 1831, festzustellen. Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns, unter Vordruckung des Königlichen Siegels, eigenhändig vollzogen worden. Gegeben zu Dresden, den 7#en März 1839. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.