(30½.9 9 des Geseßzes) –4 ( 38,) IV.) Wahllisten. & 8. Für jeden Wahlbezirk hat die betreffende Kreisdireceion (§ 5) ein, nach dem unter A. beifolgenden Schema eingerichtetes, fortlaufendes Verzeichniß derienigen Handels- und Fabrikgeschäfte zu halten, welche den 9 3, c des Gesetzes vom heutigen Tage vorge- schriebenen Gewerbesteuerbeitrag entrichten. Zu diesem Behufe haben die Kreissteuerräthe verselben, jährlich, nach erfolgter Feststellung der Gewerbesteuercataster, die hierzu er- Forderlichen Nachrichten und beziehendlich die eingetretenen Veränderungen unerinnert mit- zutheilen. 6 9. Sobald, Behufs der Veranstaltung neuer tandtagswahlen, die Bekanntmachung der Wahlcommissarien durch das Gesetz= und Verordnungsblatt erfolge ist, haben alle Obrigkeiken unerinnert ein Verzeichniß der bei den Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens stimmberechtigten und wählbaren Mitglieder des Handels= und Fabrikstandes in ihrem Verwaltungsbezirke, nach dem unter B. beiliegenden Schema, anzufertigen, und binnen spätestens vier Wochen vom Tage gedachter Bekannemachung an, an den betref- senden Wahlcommissar einzureichen. Diesenigen Obrigkeiten, welche nicht bereits, wegen der ihnen obliegenden Receptur der Gewerbe= und Personalsteuern, im Besitze der Local- cataster sind, haben die Anzeigen derjenigen Handels= und Fabrikgeschäfte, welche den 68 bemerkten Gewerbesteuersatz entrichten, mie Angabe der Höhe desselben, von den In- dividualeinnahmen zu erfordern. § 10. Fällt die Fertigung der Wahllisten in die Zeit der Catasterrevision, so ist der vorjährige Gewerbesteuerbeitrag so lange als bestehend anzunehmen, als nicht dessen Abänderung vom Finanzministerio bestätigt worden ist. Es ist jedoch nicht nur schon jeder Antrag auf Abänderung, welcher auf die Stimmberechtigung gesetzlichen Einfluß ha- ben würde, falls er der Obrigkeic bekannt wird, in dem Verzeichnisse der Stimmberech- tigten, Colonne i, a, zu bemerken, sondern auch jedenfalls die endliche Feststellung jeder solchen Abänderung Seiten der Steuerbehörde dem Wahlcommissar mitzutheilen, welcher dieselbe jedoch nur so lange zu berücksichtigen hac, als nicht der in der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu 9 5b, 8, 22 und 56 bestimmte Normaltag eingetreten ist. Nur bei der Wahl der Abgeordneten sind auch spätere Veränderungen der Art zu berücksichtigen, und daher den Wahlmännern bekannt zu machen, sowie, wenn eine solche hinsschtlich eines bereits erwählten Abgeordneten eingetreten sein sollte, der § 5 und beziehendlich § 6 be- merkten Regierungsbehörde anzuzeigen. 6§ 44. Bei Erörterung der persönlichen Verhälenisse der Mitglieder des Fabrik= und Handelsstandes, soweit sie auf die Seimmberechtigung (Wahlgesetz vom 24sten September 1831, 55, Gesetz vom heutigen Tage, § 3 und 4), sowie auf die Wählbarkeie als