( 49) II. Stimmberechtigte, welche nach § 5 des Gesetzes vom 7'den März 1839 und § 11 und 13 der Wollziehungsverordnung dazu, zwar zu Wahlmännern, nicht aber zu Abgeordneten wählbar sind. Anmerkung. Hier sind dieselben Spaleen, wie für die erste Classe der Stimmberech- tigten beizubehalten. Es unterscheidet sich aber diese zweite Classe von der ersten dadurch, daß für dieselbe nur noch diejenigen übrig bleiben, welche zwar nach 9 3 und 5 des angezogenen Gesetzes stimmberechtigt und zur Ernennung als Wahl- männer befähigk, dagegen aber, weil ihnen a) die Erfüllung des 30sten tebensjahrs, oder b) dreijähriger wesentlicher Aufenthalt im Lande, oder I) dreifährige Emrichtung eines Gewerbesteuerbeitrags in einer der drei ersten Unterabtheilungen abgeht, zu Abgeordneten nicht wählbar sind. III. Stimmberechtigte, welche nach § 5 des Gesetzes vom 7ten März 1839 und 9 11 und 13 der Vollziehungsverordnung vom nämlichen Tage, weder zu Wahlmännern, noch zu Abgeordneten wählbar sind. Anmerkung. Auch hier sind dieselben Spalten, wie für die erste uud zweite Classe beizubehalten, in diese dritte Classe aber nur diejenigen Stimmberechrigren aufzu- nehmen, welche eneweder a) nach 9 9 des Wahlgesetzes, weil sie in ausländischen activem Dienste stehen, oder b) nach §9 23 desselben Gesetzes (§ 12 der Vollziehungsverordnung vom 7ien März 1839) als Administratoren der Geschäfte moralischer Personen, oder gesetzliche Nutznießer der Geschäfte ihrer Eheweiber, oder Kinder, weder zu Wahlmännern, noch zu Abgeordneten wählbar sind.