( 86 ) 6) Zu § 56 des Wahlgesetzes: Unter dem Bürgerrechte ist auch das Ehrenbürgetrecht begriffen. 7) Zu 9 58 des Wahlgesetzes: Die Anmeldung eines Unangesessenen kann zwar auch wieder zurückgenommen wer- den; ist aber auf den Grund derselben und der desfallsigen Aufnahme in die Wahlliste die Wahl zum Landtagsabgeordneten wirklich erfolge, so kommen auch in diesem Fall wegen Resignation des Gewählten die Vorschriften des 9 18 des Wahlgesetzes zur An- wendung. 8) Zu der für §6 62 in Verbindung mir § 52 und 67 in der Verordnung vom 30sten Mai 1836 getroffenen Bestimmung und zu 9 73 des Wahlgesetzes: a) Wenn bei Wiederholung einer Wahl die frühere Wahlliste ohne nochmalige vorhe- rige Aushängung derselben zur Anwendung komme, so kann zwar eine Vervollstän= digung derselben durch Nacherag derer, die etwa in der Jwischenzeit die Befähil- gung zur Aufnahme in dieselbe erlange haben, nicht statt finden; es gelangen aber daraus diejenigen in Wegfall, von denen es bekannt ist, daß sie immirkelst die Be- fähigung verloren haben. b) Die hier fragliche Bestimmung der Verordnung vom 30sten Mai 1836 beziehe sich übrigens nur auf die wegen Zustandebringung einer und derselben Abgeordneren- wahl etwa erforderliche Wiederholung von Wahlhandlungen; wird hingegen die anderweite Wahl eines Abgeordneren durch dieselben Wahlmänner, nach 9 73 des Wahlgesetzes, wegen nachmaligen Todes oder sonstigen Wiederaustritts des Gewähl- ten nöcthig, so bedarf es dazu der Aufstellung einer neuen Wahlliste der zu Abge- ordneken Wählbaren, mit Berücksichtigung der inzwischen eingetrekenen Verände- rungen. c) Was ebendaselbst wegen Zusammenberufung sämmtlicher Wahlmänner des Wahl- bezirks gesage ist, und die Bestimmung in § 73 des Wahlgesetzes wegen Berrich- tung der neuen Wahl durch dieselben Wahlmänner, behindert nicht, daß von der anderweiten Wahl diefenigen ausgeschlossen bleiben, welche immittelft ihre des- fallsige Befähigung verloren haben. d) Sind in dergleichen Fällen Erledigungen hinsschtlich der Wahlmänner in vorbemerk- ter Weise oder sonst eingetreren, so bedarf es einer Ergänzung nur dann, wenn durch einen solchen Abgang die Zahl derselben so weic vermindert wäre, daß zur Theilnahme an der Wahl des Abgeordneten niche zwei Driktheile der ursprünglichen Gesammtzahl zu erlangen wären. Cete Absendung: am gten April 1839.