(125) hierüber mit Sr. Königlichen Mcjestät Allerhöchster Genehmigung Königl. Sächsischer Seits, gleichzeitig mit der Königl. Preußischen Regierung die nachstehende Ministerialer= klärung vom 10ten Februar d. J. gegen eine gleichlautende, von dem Fuͤrstlich Schwarz- burgischen Geheimenrathscollegio unterm 23ften Januar d. J. abgegebene Erklärung aus- gestellt worden ist, so wird solche zur allgemeinen Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebracht. Dresden, den 10en April 1839. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner. Ministerialerklärung. Nachdem das Fuͤrstlich Schwarzburgische Geheimerathscollegium zu Rudolstadt, auf an dasselbe gelangte Einladung, zu Feststellung der bei Uebernahme der Vagabonden und an— derer Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsaͤtze, der zwischen der Koͤnigl. Saͤch- sischen und der Königl. Preußischen Regierung hierunter bestehenden Convention vom 21sten Januar 1820, ingleichen den durch Ministerialerklärung vom 20sten November 1838 dazu vereinbarten Erläuterungen und Zusätzen beigetreren ist, und solches dem unterzeichne- ten Ministerio durch Ministerialdeclaration d. d. Rudolstad", den 23sten Januar 1839 zu erkennen gegeben hat; so ist nunmehro der Inhalt der vorerwähnten Sächsisch-Preus- sischen Convenrion und der dazu gehörigen Erläuterungen und Zusätze, statt einer dießfall- sigen besondern Uebereinkunft zwischen der Königl. Sächsischen und der Fürstlich Schwarz- burg-Rudolstädtischen Regierung, als gegenseitig verbindlich anzusehen. Gegenwärtige mit der Deelaration des Fürstlich Schwarzburgischen Geheimerathscol= legii zu Rudolstadt im Wesenrlichen gleichlautende Ministerialerklärung soll öffenrlich bekanne gemacht werden, und vom Tage der Publication an, Kraft und Wirksamkeit haben. Dresden, am 10ten Februar 1839. Kdnigl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. G. (gez.) Lon Zeschau.