Einführung ei- nes abgekürzten Verfahrens wegen ganz ge- ringer Civilan= sprüche. Beschaffenheit und Betrag der- selben. Fortsetzung. (144) das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend; vom 1 öten Mai 1839. Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben wegen Behandlung ganz geringer Rechtssachen, sowie zu Abänderung einiger in der erläuterten Proceßordnung vom Jahre 1724 ad Tit. I, § 6, und in dem Mandate vom 28sten November 1753 enthaltenen Bestimmungen ein besonderes Gesetz zu erlassen be- schlossen, und verordnen daher, unker Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folge: § 1. In Setreikigkeiren über ganz geringe Civilansprüche soll künfeig ein noch ein- facheres und kürzeres Verfahren, als das für andere geringfügige Rechrssachen gesetzlich vorgeschriebene, beobachtet werden. § 2. Nach den im gegenwärtigen Gesetze § 6 bis mir 40 ertheilten Vorschriften sind zu behandeln alle diejenigen Rechrsstreitigkeirten über Civilansprüche, deren Gegenstand den Betrag oder Werth von 20 Thlrn. —. — sächsisch nicht übersteige. Ausgeschlossen davon sind jedoch 1.) Ansprüche, welche auf den Erwerb, das Eigenthum oder den Civilbest itz eines Grundstücks gerichtet sind, ingleichen 2.) solche, welche die mit dem Besitze eines Grundstücks verbundenen Berechtigungen und Verpflichtungen betreffen und 3.) solche, deren rechtliche Beureheilung auf Erörterung umfänglicherer Rechte und Verbindlichkeiten beruhet, welche der Kläger dabei in Anspruch nimmt. § 3. Vorstehender Bestimmung unter 2 und 3 ungeachret können auch Ansprüche auf Rückstände größerer teistungen, oder verfallene Termine derselben, ingleichen Capical= oder Miethzinsen, sowie Reallasten von Grundstücken, wenn diese Ansprüche an sich den Werth von Zwanzig Thalern sächsisch nichr übersteigen, in dieser Proceßart eingeklage und verhandelt werden, so lange niche die Hauptverbindlichkeie selbst, auf welcher dergleichen Ansprüche beruhen sollen, streicig wird. Der Richter hat daher auch die dahin gerichteten Klagen anzunehmen und in den § 6 folgd. vorgeschriebenen Formen fortzustellen, den Proceß jedoch sofort zu sistiren, sobald der Klagegrund soweit geleugnet ist, daß in Ermangelung eines anderen (z3. B. auf ein besonderes Bersprechen gerichreten) die Entscheidung der Sache von der rechtlichen Aus- führung der Hauptverbindlichkeit abhängig wird. In diesem Falle ist der Kläger zu An-