Verhaͤltniß die— ses Verfahrens zu andern Pro— ceßarten, insen- derheit. à) zu den Ur- undenpro- cessen: I.) zu dem Han- delsgerichtspro- ceß: J) zu dem Ver- fahren nach dem Mandate vom 2 8sten Novem- ber 1753. den die Summe von Funfzig Thalern —. (∆ 154) 6) Für Bekanntmachung des Bescheids in einem besondern Termine, —. 2 gr. —. Diejenigen Gerichtskosten, welche nach Bekanntmachung des Bescheids entstehen, sind nach der Hälfte der niedrigsten Sätze zu erheben, welche die Taxordnung für den ordentlichen Proceß zu fordern gestartet. b) Sachwalter, welche von einer Parthei zugezogen werden, dürfen für ihre sämme- lichen Bemühungen bis zur Bescheidsertheilung ein Mehreres nicht, als —. 16 gr. —, von ihren Machtgebern sordern. Werden ihnen nach dieser Zeic noch Arbeiken oder Ver- richtungen aufgetragen, so sind sie dafür die Hälfte der bei wichtigen Rechresachen geord- neken Ansätze zu verlangen befugt. § 41. Auch wenn die Richtigkeit eines nach § 2 und folg. für ganz gering zu achtenden Anspruchs durch Urkunden nachgewiesen werden kann, ist nach den in gegen- wärtigem Gesetze ertheilten Vorschriften, nicht aber nach denen des Executivprocesses, zu verfahren. Ee bleibt jedoch gestattet, wegen dergleichen Forderungen a) aus öffentlichen Urkunden den Execurionsproceß und b) aus Wechseln den Wechselproceß anzustellen. § 42. Auf das Verfahren beim Handelsgerichee zu teipzig sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden. ç. § 43. Die Vorschriften des Mandats vom 2Ssten November 1753 und der dar- auf sich beziehenden späteren Gesetze und Verordnungen sind zwar bei denjenigen ganz geringen Rechtssachen, wegen welcher durch gegenwärtiges Gesetz ein besonderes Verfahren ange- ordnet worden ist, nicht weiter in Anwendung zu bringen; im Ulebrigen aber ist denselben, bis zu Erlassung eines vollständigern Proceßgesetzes, unter Beobachtung folgender Bestim- mungen, noch fernerhin nachzugehen: 1) Statt des in der erläuterten Proceßordnung zu Tit. I, § 6, und in dem er- wähnten Mandate § 1, festgesetzten Betrags von Funfzig und von Einhundert Meißni- schen Gülden soll künftig nicht blos in der Oberlausitz, sondern auch in den Kreislan- sächsisch, und, wenn eine Klage meh- rere auf verschiedenen Gründen beruhende Ansprüche umfaßt, von Einhundere Thalern — . —. sächsisch, als diejenige angenommen werden, nach welcher zu bestimmen ist, ob der Gegenstand einer Klage, sofern derselbe nicht zu den im Mandate § 1, unter a, bezeichneten Gerechtsamen gehöre, für wichtig oder minder wichtig zu achten sei. 2) Bei der zu diesem Zwecke erforderlichen Berechnung sind Zinsen und andere mit dem Hauptgegenstande zugleich eingeklagte Nebenforderungen auch dann nicht in Anschlag zu bringen, wenn sie den Betrag der Hauptforderung übersteigen sollten. 3) Wenn in einer nach dem erwähnten Mandate zu behandelnden Rechtsfache der- Verklagte einen Gegenanspruch vorschützt, welcher die Summe von 50 Thalern —. —. übersteigt, so ist dasjenige, was in diesem Gesetze § 22 wegen Gegenforderungen von mehr als 20 Thaler —. — bestimmt worden ist, gleichmäßig anzuwenden.