(161) M 47.) Verordnung zu Bekanntmachung einiger Nachtraͤge und Erlaͤuterungen zu 88 8 und 9 der allgemeinen Instruction fuͤr Cenforen; vom 28sten Mai 1839. Betannte kirchliche Vorgaͤnge in auswaͤrtigen Staaten und deren Besprechung in zur hierlaͤndischen Censur gelangenden Schriften haben das Beduͤrfniß herausgestellt, den 88 8 und 9 der allgemeinen Instruction fuͤr Censoren in Beziehung auf kirchlich religioͤse Ge— genstaͤnde eine weitere Ausfuͤhrung zu geben, um einer Ungewißheit uͤber die dabei zu be— folgenden Grundsaͤtze moͤglichst zu begegnen. Das Ministerium des Innern hat sich hier- über nicht nur mit dem Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts, sondern auch mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern vernommen, und findet nunmehr mit deren Zustimmung fuͤr angemessen, die nachstehenden Nachtraͤge und Erlaͤuterungen der Censoreninstruction zu erlassen und zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. Dresden, den 28sten Mai 1839. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. Nachtrage und Erlauterungen zu §# 8 und 9 der allgemeinen Instruction für Censoren. § 1. Im Allgemeinen ist mit Ernst darauf zu sehen, daß in Druckschriften, welche sich über kirchliche Angelegenheiten verbreiren, von keiner christlichen Confession anders, als in dem Tone der Achtung gesprochen werde, welche der chriftlichen Religion um ihrer selbst willen gebühre, wie verschieden auch die äußere kirchliche Form sein möge, in welcher sie sich zu erkennen giebk. § 2. Es ist daher auch an solchen Stellen, wo von Mißbräuchen und Unvollkom= menheiten kirchlicher Einrichtungen, oder von Glaubenslehren die Rede ist, mit welchen der Verfasser nicht übereinstimmt, nie zu gestatten, daß diese in das Lächerliche gezogen, oder mit den Waffen des Spottes angegriffen werden, indem auch diese Gebräuche, Einrichtun- gen und Dogmen, in ihrer Beziehung auf die Religion, für das religiöse Gefühl vieler Christen so wichtig und bedeurungsvoll sein können, daß dasselbe auf eine solche Weise tief verletzt werden muß.