) Gesch-und Verordnungsblalt für das Konigreich Sachsen, LZtes Stück vom Jahre 1839. W 55.) Verordnung, die Form der Erkenntnisse in geringsügigen Rügen= und Denunciationssachen betreffend; vom öten Juni 1839. E- ist zu der Kenntniß des Justizministerium gekommen, daß zeither sowohl von den Appellationsgerichten, als den Untergerichten, ruͤcksichtlich derjenigen Untersuchungen, welche nach der Vorschrift der Taxordnung vom 12ten September 1812, Cap. I, Tit. 2, no. 1— 9 als geringfügige Rügen= oder Denunciationssachen zu behandeln sind, gleich- mäßige Grundsätze nicht beobachtet worden sind. Um diesen Uebelstand zu beseitigen, und eine Gleichförmigkeit rücksichtlich der in derglei- chen Sachen abzufassenden Erkenntnisse herbeizuführen, wird mie Allerhöchster Genehmi- gung Folgendes verordnet: I. In allen Untersuchungen, in welchen nach den vorliegenden besondern Umständen eine die Dauer von Drei Wochen nicht übersteigende Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe oder eine dieser Strafe gleichstehende Geldbuße erkannt wird, oder, wenn eine Strafe Sctate fände, erkannt werden würde, ist zu den zu fällenden Erkenntnissen nur ein Stempelbogen von 4 Groschen zu verwenden, oder zu annotiren. II. Zu solchen Erkennenissen sind von den Appellarionsgerichten keine besonderen Publi- cationsverordnungen an die Untersuchungsgerichte hinauszugeben, sondern es ist das Erfor- derliche dießhalb in dem Erkenntnisse selbst anzuordnen. Erscheint aber die Erlassung einer besondern Verordnung wegen einer dem Gericht zu ertheilenden Anweisung oder aus andern Rücksichten angemessen, so ist dafür niche besonders zu liquidiren, insofern niche die dadurch erwachsenden Unkosten einer andern Person als dem Angeschuldigten zuzusprechen sind. III. Die Taxe der Erkennenisse bleibt dem Ermessen des Spruchgerichts überlassen, es ist jedoch solche im Verhältniß zu der Urthelstare in andern, eine höhere Strafe bedingen- den Criminalsachen zu modificiren. 1839. 28