(173 ) Ministerialdecharation. Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich zeither über die Auslegung der Bestimmungen § 2, a und der zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung wegen der Ausgewiesenen bestehenden, von der erst- genannten und der Fürstlichen Regierung jungerer Linie Reuß von Plauen durch Erklä- rung vom 2ten Januar 1821 als gegenseitig verbindlich anerkannten Convention, namenrlich à) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weie die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älkerlichen Gewale noch nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? sowie b) über die Beschaffenheit des § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Auf- enthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung, ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Convenrion ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanschaft eines In- dividuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beur- theilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grund- sätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar zu àa 1) daß unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kin- der, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne daß es einer eignen Thätigkeit, oder eines besonders begründeten Rechts der Kin- der bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aelcern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, ingleichen 2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staaksangehörigkeit unselbstständiger ebelicher Kinder, diesenigen Veränderungen nicht äußern können, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben, in der Staatsangehörigkeic ihrer ehelichen Murter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbst- ständiger Kinder, lediglich die Condition ihres Baters entscheidet, und Verän- derungen in deren Staaksangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaft= lichen Behörde eintreten können. Nächstdem soll zu p) die Verbindlichkeit der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Indivi- duums, welches der andere Staar, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreten: 28