(181) zinspflichtige Grundstuͤcke nicht eher erfolgen soll, als bis die Berichtigung der Lehn und Aberagung der Zins= und tehngelder oder Zinsstücke für die Vergangenheit von den tehn- und Zinsherren bezeuget worden, auch in der Oberlausitz zur Anwendung gebracht werde; so erhalten sämmtliche Gerichtsbehörden der Oberlausitz hierdurch die Anweisung, sich hier- nach zu achten und der gedachten Generalverordnung in vorkommenden Fällen nachzugehen. Dresden, den 1 1#en Juli 1839. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. 61.) Verordnung, die Competenzverhältnisse zwischen Justizt und Verwaltungsbehörden bei Aufhebung von Leichnamen betreffend; vom 30sten Juli 1839. In Hinsicht auf die Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden sind über das bei Aufhebung von teichnamen zu beobachtende Verfahren Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät Folgendes verordner wird: 1. Bei der Auffindung des todten Körpers eines Menschen im Freien und bei andern Todesfällen aus einer scheinbar nicht natürlichen Ursache gehört in der Regel die erste-Cog- nition für das Ressort der Polizeibehörde. 2. Diese Cognition erstreckt sich sowohl a) auf die Anordnung und Veranstaltung der anwendbaren Rettungs= und Wiederbe- lebungsversuche, wenn der Scheintod der Person noch denkbar sein sollte, als auch b) auf die Leichenschau und die nöthigen Erörterungen zur Ermittelung der zweifelhaften Person und Identität des Verunglückten, der Art seines Todes und der erwaigen Urheber desselben. 3. Ist keine Hoffnung zur Wiederbelebung und die Vermuthung vorhanden, daß der Fall zur Criminal#ustiz gehöre; so ist die Justizbehörde von dem Ereignisse schleunigst zu benachrichtigen, und, bis diese in Wirksamkeit getreten, dafür Sorge zu tragen, daß der entseelte Körper, sowie die, auf die gewalesame Todesart desselben hindeutenden, äußern Merkmale, soviel möglich, in unverändertem Zustande erhalten werden. Dagegen kann 29