(182 ) 4. in Ermangelung aller Anzeichen eines Criminalfalles die Polizeibehoͤrde die wegen der Beerdigung des teichnams und sonst nöchigen Verfügungen treffen. 5. Durch die Bestimmungen 1 und 2 wird indeß die Wirksamkeic der Justizbehörde nicht ausgeschlossen, wenn diese den Vorfall zeitiger, als durch die Polizeibehörde, erfährr, und ihn sogleich im Interesse der Justiz zu ihrer Cognicion zu ziehen befinder; es ist daher derselben, sobald sie ihren Entschluß dahin zu erkennen giebe, das weitere Verfahren von der Polizeibehörde zu überlassen. 6. Die Gensd'armen, Ortsvorsteher und andere zur Polizeiaufsicht verpflichtete Per- sonen haben demnach jedes zu ihrer Kenntniß gelangende Ereigniß der unter 1 bemerkten Art, zunächst zwar der Polizeibehörde, in den Fällen aber, in welchen an dem todten Körper sichtbare Spuren eines verübten Verbrechens, namentlich äußere Verletzungen, wahrzuneh- men sind, gleichzeitig auch der Justizbehörde, wenn diese sich mit der Polizeibehörde an einem Orte, oder doch in nicht zu großer Entfernung davon befinder, anzuzeigen. 7. Diejenige Behörde, welche die Aufhebung eines teichnams zu beforgen ssch ver- anlaßt gefunden hat, ist, ohne Unterschied der Fälle, verbunden, die andere berreffende Be- hörde jedesmal sofort davon in Kenntniß zu setzen. Dresden, am 30sten Juli 1839. Die Ministerien der Justiz und des Innern. von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. Fickelscherer. —1 62.) Verordnung, die Verzinsung der Actien bei Actienvereinen für gewerbliche Unternehmungen betreffend; vom 31sten Juli 1839. Ba der Vermehrung der Actienvereine fuͤr gewerbliche Unternehmungen und den daher haͤufig vorkommenden Gesuchen um Bestaͤtigung der Statuten solcher Actienvereine, hat sich die Nothwendigkeit fuͤhlbar gemacht, gewisse, mit der rechtlichen Natur der Actienvereine zusammenhaͤngende, Grundsaͤtze festzustellen, welche bei Beurtheilung der zur Bestaͤtigung eingereichten Statuten zur Richtschnur zu nehmen sind. Ein solcher Grundsatz ist, daß die. Zusicherung einer Verzinsung der von den einzelnen Thailhabern (Actionaͤrs) eingeschossenen Gelder, d. h. ein unbedingtes Versprechen der Ge— waͤhrung von Zinsen nach vorausbestimmten Procenten, ohne Ruͤcksicht darauf, ob das