(187) Ueberzeugung dargethan werden koͤnnen, daß das zu uͤbernehmende Individuum einem in gerader Richtung ruͤckwaͤrts liegenden Staate zugehoͤre, welchem dasselbe nicht wohl anders, als durch das Gebiet des erstern zugefuͤhrt werden kann. 8 10. Saͤmmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengen Pflicht gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen contrahirenden Theile nicht blos auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Ver- hältniß, wodurch der andere Staal zur Uebernahme eines Vagabunden conventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaf- ten Urkunden hervorgeht, oder wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. & 41. Sollee der Fall eintreken, daß ein von dem einen der hohen contrahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärks liegenden Staat, zu- folge der Bestimmung des § 9 zugeführter Vagabunde von dem letztern nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vor- läufigen Beibehaltung zurückgebracht werden. § 12. Es bleibe den beiderseitigen Provincialregierungsbehörden überlassen, unter einander die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, sowie wegen der Uebernehmungsorte zu treffen. # 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermirtelst Trans- porks und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transport als von Seiten des auszuweisenden Staats beendige anzusehen ist. Mie dem Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründee wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vaga- bunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Roure genau vor- geschrieben ist, in ihr Varerland gewiesen werden. Es sollen auch nie mehr als drei Per- sonen zugleich auf den Transpork gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und der- selben Familie gehören, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Grös- sere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht start finden. § 14. Do die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten Staats geschiehe, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des auszuwei- senden Staats bezweckt wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Ba- gabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden. Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach § 11 in denjenigen Staat, welcher 1839. 30