( 191) schen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunfe wörtlich überein, nur daß es im Eingange des § 12 der gegenwärtigen Erklärung so heiße: Es bleibt den Königlich Sächsischen Provincialregierungen und der Herzoglich An- halt-Dessauischen Kammer überlassen r2c. c.) So geschehen zu Dresden, am 1sten August 1839. Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. von Zeschau. O 66.) Bekanntmachung, die Vertheilung und Verwendung der Schönburg'schen Entschädigungsgelder betreffend; % vom Sten August 1839. n Vervollständigung der unterm 23 ken November 1835 erfolgten Publication des mit dem Hause der Fürsten und Grafen, Herrn von Schönburg, in Bezug auf die Herrschaf- ten Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein am gien October dessel- ben Jahres abgeschlossenen Erläuterungsrecesses wird der Art. III, § 24 dieses Recesses ge- dachte Plan über die Vertheilung und Verwendung der nach MaaWgabe desselben bewillig- cen Capical-und Rencenentschädigung, wie solcher von benannten Fürsten und Grafen vor- gelegt und nebst einem Nachtrag zu dessen § 4 untcerm 1 11en December 1835 und 1 6ten Mai 1836 allerhöchsten Orts genehmigt worden ist, Sr. Königlichen Majestät Anordnung zu Folge, hierdurch zur Kenntniß der Berheiligten gebracht und dabei über die Ausführung der §§ 4 und 5 des Planes enthaltenen Bestimmungen noch Folgendes bemerkt: Uunter teitung des dazu ernannten Königlichen Commissars hat das § 4 gedachte Er- mitkelungsverfahren Statt gefunden, und so wie der auf 8978 Thlr. 6 gr. 37 pf. jähr- licher Rente sich belaufende Betrag der für den Wegfall der daselbst bezeichneten gutsherr= lichen Gefälle, resp. unter commissarischer Entscheidung festgestellt und den frühern Be- rechtigten aus den fraglichen Entschädigungsgeldern gewährt worden ist; so hat dagegen vom Jahre 1836 ab die Verbindlichkeir der Unrerthanen in besagten Receßherrschaften zu Ab- fübrung derartiger gutsberrlicher Gefälle (insoweit nicht die Berechtigung zu deren Erhe- bung an die Corporationen, zu denen die teistungspflichrigen gehören, abgetreten worden) dergestalt aufgehoͤrt, daß nicht nur die bis dahin bestandenen, sondern auch neue solche Leis- tungen von jenem Zeitpunkt an nicht weiter zur Erhebung kommen koͤnnen. #