(195 ) einzelnen Punkte, selbst, oder durch die von ihm zu vertretenden Angehoͤrigen oder Dienst—- boten entgegenhandelt, namentlich auch Pferde unterweges wechselt, einem andern Unterneh- mer die Personen zufährt, oder von demselben zur Weiterbeförderung übernimmt, verfällt in eine Strafe von Zehn Thalern —. —= und was den Pferdewechsel und das Zuführen von Reisenden betrifft, in die durch die Bekannemachung vom 1 21en November 1828 fesi- gesetzte Strafe von Zwanzig Thalern —. —: für jeden Contraventionsfall. Auch 8 10. bleibt solchenfalls dem Oberpostamte überlassen, die ertheilte Erlaubniß sofort, oder nach erfolgter Verwarnung, zurückzunehmen. Namentlich kann dieß auch dann ge- schehen, wenn dem § 19 der Bekanntmachung vom 1 21#en November 1828 entgegen, ver- schlossene Briefe und postmäßige (nicht über 20 Pfund wiegende) Packere, zur Beförderung übernommen werden. Da das Finanzministerium den tand= und Miethkurschern durch vorstehende Bestim- mungen die Gelegenheic geboten hat, ihren Gewerbebetrrieb auf eine gesetzmäßige Weise aus- zudehnen, und zugleich dadurch dem reisenden Publicum ein möglichst wohlfeiles Reisefort- kommen, neben den Postgelegenheiren, innerhalb Landes zu sichern, so erwarter dasselbe ver- trauungsvoll, daß jede fernere Ueberschreitung der, über das Kohnkurschergewerbe bestehenden Vorschriften unkerbleiben werde. Im entgegengesetzten Falle aber werden die Borschrifceen der Bekanntmachung vom 1 2ten November 1828 und namentlich die des § 17 aufs Strengste gehandhabt werden. Dresden, den 1 3ten Juni 1839. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Küttner. 1839. 31