199 ) Gesch-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, LAts Stück vom Jahre 1839. Vy) Verordnung, den dießjährigen Aufschub des Anfangs der Niederjagd und Vorhatze im Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise betreffend; vom 23sten August 1839. D. geschehener Anzeige nach im Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreise die Erndte der Körnerfrüchte im jetzigen Jahre annoch zurückstehet und durch Eröffnung der Nie- derjagd zu der gewöhnlichen Zeic, für die Feldbesitzer Nachtheil zu befürchten sein dürfte, so finden die unrerzeichneten Ministerien sich bewogen, den durch das Patent vom 20sten September 1702 auf den Tag Egydi festgesetzten Anfang der Niederjagd sammt Vorhatze in besagten beiden Kreisen für das laufende Jahr um vierzehn Tage aufzuschie— ben und zu dem Ende für den Aufgangskermin der Niederjagd den 15t6en September dieses Jahres bierdurch festzusetzen. Es haben daber alle, die es angehr, sich nach Vorstehendem Zebührend zu achten. Dresden, am 23sten August 1839. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. Speck. 1839. 32