10. 11. # — (214 ) Vereins-Zolltarif für die Jahre 1840, 1841 1842. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Ganz frei bleiben: Bäume zum Verpflanzen, und Reben; Bienenstöcke mic lebenden Bienen; Branneweinspülig; Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; Eier; Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namenrlich betroffen sind, als: Bo- lus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. g.; Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen Landgures, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb die- ser Grenze belegen sind; Fische, frische, und Krebse; Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmirtelbar vom Felde einge- führe werden; ferner Gras, Furterkräuter und Heu; Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarcen, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien; Geflügel und kleines Wildprer aller Art ;